Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen
GZ Ra 2015/09/0030, 20.05.2015
VwGH: Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gem § 34 Abs 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf das Unterschreiben einer evident mangelhaften Revision durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter eindeutig erkennbar ist, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen.