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Verfahrensrecht

OGH: Zur Rekurslegitimation des Wohnungseigentumspartners im Provisorialverfahren

Der Grundsatz der Untrennbarkeit der Anteile kommt auch hier prozessual zum Tragen, sodass der andere Partner in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 dritter Satz WEG 2002 als Beteiligter dem Provisorialverfahren beizuziehen ist

06. 09. 2015
Gesetze:   § 13 WEG 2002, § 382 EO, § 384 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Rekurslegitimation, Wohnungseigentumspartner, Wohnungseigentum, Provisorialverfahren, Belastungs- und Verpfändungsverbot

 
GZ 1 Ob 132/14i, 24.7.2014
 
OGH: Da die rechtsgeschäftliche Belastung und Verpfändung des gemeinsamen Mindestanteils nur von beiden Partnern gemeinsam vorgenommen werden kann, ist dadurch auch der andere Eigentümerpartner betroffen und durch das zugunsten eines Dritten angeordnete Belastungs- und Verpfändungsverbot in seiner Disposition eingeschränkt.
 
Gem § 13 Abs 3 WEG 2002 wird dem anderen Eigentümerpartner, gegen den kein Exekutionstitel besteht, für die mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindende Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils (und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums) aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen den verpflichteten Partner besteht, die Beteiligtenstellung eingeräumt. Steht aber dem anderen Eigentümerpartner die Stellung eines Beteiligten - mit der Befugnis, zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel zu erheben, wie wenn er Verpflichteter wäre - in einem Verfahren zu, das vom Gesetz allein als zulässig bezeichnet wird, muss dies nach der Rsp umso mehr für den Fall einer nach § 13 Abs 3 WEG 2002 unzulässigen Exekutionsführung gelten. Da beide Anteile am Mindestanteil nur gemeinsam belastet werden dürfen und die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Eigentümerpartner besteht, nur auf die in § 13 Abs 3 WEG 2002 beschriebene Weise zulässig ist, wird jener Partner, gegen den ein Exekutionstitel nicht besteht, auch bei einer anderen Exekutionsführung als der im Gesetz genannten in seinen Rechten durch die Zwangsvollstreckung unmittelbar berührt. Demzufolge ist ihm auch der Exekutionsbewilligungsbeschluss zuzustellen, wogegen ihm als Beteiligten ein Rechtsmittel zusteht.
 
Nichts anderes kann aber für den nicht verpflichteten Eigentümerpartner für den Fall eines gem § 382 Z 6 EO gegenüber dem Antragsgegner ausgesprochenen Belastungs- und Verpfändungsverbots und der gem § 384 Abs 2 EO angeordneten Anmerkung auf dessen Anteil am Mindestanteil gelten. Der Grundsatz der Untrennbarkeit der Anteile kommt auch hier prozessual zum Tragen, sodass der andere Partner in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 dritter Satz WEG 2002 als Beteiligter dem Provisorialverfahren beizuziehen ist. Ihm ist die einstweilige Verfügung zuzustellen und ihm stehen im Umfang und im Zusammenhang mit der Einschränkung der Verfügungsrechte über den Mindestanteil ebenso alle Rechtsmittel zu wie dem Antragsgegner.
 
 

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