Im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger kein (subsidiäres) Rekursrecht gegen einen Ausscheidungsbeschluss nach § 119 Abs 5 IO zu
GZ 8 Ob 36/15z, 28.04.2015
OGH: In der Rsp ist anerkannt, dass der einzelne Insolvenzgläubiger im Verwertungsverfahren kein Individualmitwirkungsrecht hat. Er kann eine Ausscheidung gem § 119 Abs 5 IO nur anregen, aber nicht iSe Erledigungsanspruchs beantragen. In solchen Angelegenheiten steht ihm daher auch keine Rechtsmittelbefugnis zu. Ein Rekursrecht haben nur der Insolvenzverwalter, der Schuldner und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dies gilt auch dann, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist und daher das Insolvenzgericht allein über die Bewilligung einer Ausscheidung zu entscheiden hat.
Die Verneinung der Rechtsmittelbefugnis des einzelnen Insolvenzgläubigers wird va mit einer Vermeidung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen durch die Verfolgung von Einzelinteressen der Gläubiger begründet. Hinzu kommt, dass der einzelne Insolvenzgläubiger im Verwertungsverfahren durch den Gläubigerausschuss (§ 88 IO) mediatisiert ist, sodass diesem selbst nur ein wirtschaftliches Interesse (hier) iZm einem Ausscheidungsbeschluss zuerkannt werden kann. Ein solches Interesse genügt für die Begründung der Rechtsmittellegitimation ganz allgemein aber nicht.
In der E 8 Ob 4/10m hat der OGH im Fall eines Schuldenregulierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eingeräumt, dass bei Bewilligung eines Ausscheidungsantrags des zur Eigenverwaltung berechtigten Schuldners ein Rechtsschutzdefizit besteht, weil kein zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimierter Verfahrensbeteiligter vorhanden ist. Dazu wurde die Überlegung angestellt, dass eine mögliche Lösung in der Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Insolvenzgläubiger gegen den Ausscheidungsbeschluss bestehen könnte. Diese Frage wurde in dieser Entscheidung allerdings nicht abschließend geklärt.
Im Schrifttum hat sich va Schneider mit der zitierten Entscheidung befasst. Sie begrüßt „den Vorschlag“ des OGH zur Lockerung des Rechtsmittelausschlusses. In der Ausgestaltung dieses Rekursrechts ergäben sich allerdings Schwierigkeiten und Unklarheiten, va dann, wenn nachträglich ein Masseverwalter bestellt werde. Hier könnte die Regelung über den Parteiwechsel herangezogen werden, wobei der Masseverwalter dann in die Position einer Vielzahl von Gläubigern trete, denen ein jeweils eigenes Rekursrecht zustehe. Der Masseverwalter könne aber nur ein Verfahren weiterführen; die anderen Rechtsmittel seien nachträglich mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.
Nach Kodek gilt der Ausschluss des Rekursrechts der einzelnen Gläubiger wohl auch bei Eigenverwaltung. Sofern man die amtswegige Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts für nicht ausreichend ansehe, könne allenfalls die These vom Ausschluss des Rekursrechts einzelner Gläubiger überdacht und der Grundgedanke des § 189 KO (stellvertretende Wahrung der Interessen der Gläubigerschaft durch einzelne Insolvenzgläubiger) fruchtbar gemacht werden. An anderer Stelle führt Kodek aus, dass bei Fehlen eines Insolvenzverwalters und Gläubigerausschusses mangels Vorhandenseins eines Rekursberechtigten der Ausscheidungsbeschluss idR überhaupt nicht angefochten werden könne. Zur Vermeidung von Rechtsschutzlücken wäre in Erweiterung des Grundgedankens des § 189 IO bei Eigenverwaltung ein ausnahmsweises subsidiäres Rekursrecht einzelner Gläubiger zu erwägen. Dazu wird auf die Entscheidung 8 Ob 4/10m verwiesen.
Aus Anlass der vorliegenden Entscheidung hat der OGH die Frage der Rechtsmittellegitimation der einzelnen Insolvenzgläubiger im Verwertungsverfahren bei einem Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung einer neuerlichen Überprüfung unterzogen. Trotz des in der Entscheidung 8 Ob 4/10m aufgezeigten Rechtsschutzdefizits wird den dort angestellten Überlegungen zur Anerkennung eines subsidiären Rekursrechts der einzelnen Gläubiger nicht näher getreten.
Der Umstand, dass - mangels Entziehung der Eigenverwaltung (§ 186 Abs 2 IO) - kein Insolvenzverwalter bestellt wurde, ändert an der Rechtsposition des Gläubigers an sich nichts. Das bloß wirtschaftliche Eigeninteresse iZm einem Ausscheidungsbeschluss kann systemkonform nicht zur Begründung einer - wenn auch nur subsidiären - Rechtsmittellegitimation führen. In einem Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung kommt die Verwertungsbefugnis hinsichtlich der Insolvenzmasse auch nicht den einzelnen Gläubigern, sondern dem Schuldner zu, der insofern eine Doppelfunktion innehat. Auch dies spricht gegen eine Beteiligung der einzelnen Gläubiger. Auf das Anfechtungsrecht des einzelnen Insolvenzgläubigers nach § 189 IO kann im gegebenen Zusammenhang ebenfalls nicht referiert werden, weil es sich dabei um eine vom Gesetzgeber bewusst getroffene Sonderregelung handelt, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. Da es sich im gegebenen Zusammenhang um keinen gesetzlichen Rechtsmittelausschluss handelt, kann es nicht darauf ankommen, ob eine Situation vorliegt, die für einen gesetzlichen Rechtsmittelausschluss typisch ist. Letztlich lassen sich auch dem Schrifttum keine überzeugenden Argumente entnehmen, die eindeutig für die Bejahung einer Rechtsmittellegitimation des einzelnen Insolvenzgläubigers sprechen würden. Statt dessen wurde eine Reihe von Schwierigkeiten aufgezeigt. Ungeklärt bliebe schon die Frage des Beginns der Rechtsmittelfrist, zumal die Zustellung eines Ausscheidungsbeschlusses an die einzelnen Gläubiger nicht stattfindet.
Nach den angestellten Überlegungen bleibt es im Ergebnis dabei, dass im Verwertungsverfahren weiterhin kein Individualmitwirkungsrecht und kein Individualrechtsschutz für den einzelnen Insolvenzgläubiger besteht. Auch im Schuldenregulierungsverfahren mit Eigenverwaltung steht dem einzelnen Insolvenzgläubiger daher kein subsidiäres Rekursrecht gegen einen Ausscheidungsbeschluss zu.
Angemerkt wird, dass das Rekursgericht die Rechtsmittellegitimation des einschreitenden Gläubigers mit dem Argument verneint hat, dass das Erstgericht den Gläubigern die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Ausscheidungsantrag und daher rechtliches Gehör eingeräumt habe. Hat das Insolvenzgericht in diesem Sinn Bedenken dagegen, dass ihm zur Entscheidung über einen Ausscheidungsantrag des Schuldners (mangels Möglichkeiten zur amtswegigen Nachforschung) nur dessen Informationen zur Verfügung stehen, so kann es durch die Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit zugunsten der Insolvenzgläubiger dagegen Abhilfe schaffen.