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Verfahrensrecht

OGH: Bedenken gegen die Verfahrensfähigkeit des Antragstellers

§ 5 Abs 1 Satz 1 AußStrG ordnet an, dass der Mangel der Verfahrensfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist; ob der Mangel der Verfahrensfähigkeit nun bereits schon bei Verfahrenseinleitung bestand, ist durch auf diesen Zeitpunkt bezogene Maßnahmen zu prüfen; im fortgesetzten Sachwalterschaftsverfahren wird die Frage hingegen nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet, ist doch dort nur zu prüfen, ob der Antragsteller nunmehr eines Sachwalters bedarf

06. 09. 2015
Gesetze:   § 5 AußStrG, § 6 ZPO, §§ 268 ff ABGB, § 120 AußstrG
Schlagworte: Verfahrensfähigkeit, Sachwalterschaftsverfahren

 
GZ 1 Ob 84/15g, 21.05.2015
 
OGH: Vorauszuschicken ist, dass es im vorliegenden Fall nicht um den nachträglichen Verlust der Verfahrensfähigkeit einer Partei während eines wirksam anhängig gemachten Verfahrens iSd § 25 Abs 1 Z 1 AußStrG geht, bestehen doch Bedenken, die bereits die Wirksamkeit der verfahrenseinleitenden Antragstellung betreffen. Dazu ist, wie aus § 93 AußStrG abzuleiten ist, (nicht § 6 Abs 1 ZPO, sondern) § 5 Abs 1 Satz 1 AußStrG zu beachten, der anordnet, dass der Mangel der Verfahrensfähigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Ob der Mangel der Verfahrensfähigkeit nun bereits schon bei Verfahrenseinleitung bestand, ist durch auf diesen Zeitpunkt bezogene Maßnahmen zu prüfen. Im fortgesetzten Sachwalterschaftsverfahren wird die Frage hingegen nicht mit ausreichender Sicherheit beantwortet, ist doch dort nur zu prüfen, ob der Antragsteller nunmehr eines Sachwalters bedarf. Häufig werden die Ergebnisse dieses Verfahrens aber auch Hinweise für die Beurteilung der Verfahrensfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt liefern, die allenfalls noch zu ergänzen sind.
 
Das Erstgericht wird daher sachdienliche Erhebungen durchzuführen haben, nach denen die Frage beantwortet werden kann, ob der Antragsteller zu jenem Zeitpunkt verfahrensfähig war, zu dem er den nunmehr einschreitenden Rechtsanwälten Auftrag und Vollmacht erteilt hat, in seinem Namen den verfahrenseinleitenden Aufteilungsantrag zu stellen. Sollte sich dabei ergeben, dass die Verfahrensfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt bestand, wird das Rechtsmittel neuerlich vorzulegen sein.
 
Ergibt sich hingegen das Fehlen der erforderlichen Verfahrensfähigkeit, wird ein bestellter Vertreter (Sachwalter) iSd § 5 Abs 1 Satz 2 AußStrG aufzufordern sein, zu erklären, ob bzw inwieweit er die bisherige Verfahrensführung genehmigt. Soweit die Verfahrensführung nicht genehmigt wird, wird das Verfahren - unter gleichzeitiger Aufhebung des Unterbrechungsbeschlusses - für nichtig zu erklären sein.
 
 

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