Eine bedingte Genehmigungserklärung ist unzulässig
GZ 1 Ob 84/15g, 21.05.2015
OGH: Festzuhalten ist, dass im derzeitigen Verfahrensstadion eine Genehmigung des Rechtsmittels keinesfalls vorliegt. Der einstweilige Sachwalter des Antragstellers hat nach der Aktenlage lediglich erklärt, er sei mit der Einbringung des Rechtsmittels einverstanden, wenn dem Antragsteller „dadurch keine Kosten entstehen“. Eine bedingte Genehmigungserklärung ist allerdings unzulässig und schon deshalb unbeachtlich.