Ein Verfahrensmangel kann immer nur in einem „zu wenig“, niemals in einem „zu viel“ an Verfahrensergebnissen liegen
GZ 4 Ob 91/15h, 16.06.2015
OGH: Fehler des Berufungsgerichts bei der Anwendung der richterlichen Anleitungspflicht fallen nicht unter den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, sondern unter jenen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO.
Eine vom Berufungsgericht aufgetragene zusätzliche Erörterung des Prozessstoffs kann aber niemals einen Verfahrensmangel im Rechtssinne darstellen, ist diese doch schon begrifflich nicht geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern. Ein Verfahrensmangel kann immer nur in einem „zu wenig“, niemals in einem „zu viel“ an Verfahrensergebnissen liegen. Dem widerspricht auch nicht die Judikaturlinie, dass eine Verletzung des Neuerungsverbots § 503 Z 2 ZPO verwirklicht, weil der darin gelegene Verfahrensmangel dort eine unzutreffende rechtliche Beurteilung der Streitsache zur Folge hat.