Der Anspruch von Dienstnehmern auf eine vereinbarte Überstundenpauschale für die Zeit ruht, für die sie von der Möglichkeit der Elternteilzeit nach dem MSchG bzw dem VKG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht haben; leisten Dienstnehmer während der Elternteilzeit jedoch Mehr- und Überstunden, haben sie dafür auch das entsprechende Entgelt zu erhalten
GZ 9 ObA 30/15z, 24.06.2015
OGH: Der Anspruch von Dienstnehmern auf eine vereinbarte Überstundenpauschale für die Zeit ruht, für die sie von der Möglichkeit der Elternteilzeit nach dem MSchG bzw dem VKG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften Gebrauch gemacht haben. Leisten Dienstnehmer während der Elternteilzeit jedoch Mehr- und Überstunden, haben sie dafür auch das entsprechende Entgelt zu erhalten.