Da sich der Kläger, selbst wenn er eine rechtzeitige Mängelrüge unterlassen hätte, im Hinblick auf § 377 Abs 5 UGB auf laesio enormis (§ 934 ABGB) berufen darf, würde die Beantwortung der als erheblich bezeichneten Rechtsfrage bloß theoretischen Charakter haben
GZ 10 Ob 32/15a, 23.06.2015
OGH: Der Kläger hat sich bereits in der Klage auf arglistige Täuschung berufen.
Das Berufungsgericht hat die Feststellung des Erstgerichts übernommen, wonach der Beklagte um die Möglichkeit wusste, dass schon in Kürze ein schwerer Getriebeschaden am Fahrzeug eintreten könnte. Trotzdem hat er den Kläger wahrheitswidrig beschwichtigt. Er hat zwar den Kläger über ein leichtes „Rupfen“ des Getriebes aufgeklärt, aber die Bedeutung des Mangels entgegen seinem eigenen Wissen heruntergespielt, indem er dem Kläger glauben machte, dieses Problem sei durch Nachfüllen von Öl behebbar. Dabei hatte ihm der Kläger mitgeteilt, dass er Wert auf ein betriebssicheres Fahrzeug lege und keine Reparaturen vornehmen wolle.
Darin liegt ein vorsätzliches Verschweigen des Mangels iSd § 377 Abs 5 UGB, sodass sich der Beklagte nicht auf die Rügeobliegenheit nach § 377 UGB berufen kann. Bei Abschluss eines Kaufvertrags trifft den Verkäufer nämlich eine Aufklärungspflicht, wenn der Käufer zum Ausdruck brachte, dass er auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legt (hier: die Betriebssicherheit) und daher informiert werden will; der Verkäufer muss dann den Käufer über solche Umstände aufklären, deren Bedeutung dieser mangels Fachkenntnis nicht erkennt, deren Kenntnis aber für seine Entscheidung zum Vertragsabschluss von maßgeblichem Einfluss gewesen wäre.
Da sich der Kläger, selbst wenn er eine rechtzeitige Mängelrüge unterlassen hätte, im Hinblick auf § 377 Abs 5 UGB auf laesio enormis (§ 934 ABGB) berufen darf, würde die Beantwortung der vom Berufungsgericht und in der Revision als erheblich bezeichneten Rechtsfrage bloß theoretischen Charakter haben.