Bei auf zu veranlagende Abgaben bezogenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG ist Tatzeitpunkt gegebenenfalls jener der Abgabe der unrichtigen Jahressteuererklärung, im Fall des Unterlassens der Abgabe einer Jahressteuererklärung bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt eben dieser
GZ 13 Os 41/15a, 10.06.2015
OGH: Bei auf zu veranlagende Abgaben bezogenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG ist Tatzeitpunkt gegebenenfalls jener der Abgabe der unrichtigen Jahressteuererklärung, im Fall des Unterlassens der Abgabe einer Jahressteuererklärung bis zum gesetzlich vorgesehenen Endzeitpunkt eben dieser.