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Zivilrecht

OGH: Zur Anwendbarkeit der sozinischen Klausel bei der gesetzlichen Erbfolge

Bei der gesetzlichen Erbfolge kommt die sozinische Klausel nicht in Betracht, da der Erblasser den gesetzlichen Erben keine (Mehr-)Zuwendung gemacht hat, an die die Klausel anknüpfen könnte

06. 09. 2015
Gesetze:   § 774 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, sozinische Klausel, letztwillige Verfügung, Testament, Verwirkungsklausel, Pflichtteilsberechtigte, gesetzliche Erbfolge

 
GZ 6 Ob 10/14k, 26.6.2014
 
OGH: Nach § 774 letzter Satz ABGB kann dann, wenn dem Noterben ein größerer Erbteil zugedacht wird, jede denselben einschränkende Bedingung oder Belastung nur auf den Teil, welcher den Pflichtteil übersteigt, bezogen werden. Dabei handelt es sich um einen Unterfall der Verwirkungsklausel. Mit einer solchen sozinischen Klausel wendet nämlich der Testator dem Pflichtteilsberechtigten mehr zu, als dessen Pflichtteil beträgt, knüpft aber die gesamte Zuwendung oder zumindest die Mehrzuwendung an die Bedingung, dass sich der Pflichtteilsberechtigte die Belastung auch hinsichtlich der Mehrzuwendung gefallen lässt. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann nur die Wahl, entweder die Erbschaft so wie sie ist, also mit der gesamten Belastung, anzutreten oder aber sich - je nachdem ob die gesamte Zuwendung oder nur die Mehrzuwendung an die vollständige Lastenübernahme geknüpft ist - auf den Geldpflichtteil zurückzuziehen bzw sich mit der Pflichtteilsdeckung zu begnügen.
 
Die Meinung, die sozinische Klausel komme bei der gesetzlichen Erbfolge in Betracht, findet weder im Wortlaut des § 774 letzter Satz ABGB („zugedacht“) noch in Rsp oder Lit eine Stütze; der Erblasser hat ja den gesetzlichen Erben keine (Mehr-)Zuwendung gemacht, an die die Klausel anknüpfen könnte.
 
 
 

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