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Zivilrecht

OGH: Auslegung des Begriffes „Bestreiten“ in § 720 ABGB

„Bestreiten“ iSd § 720 ABGB kann auch das Zuwiderhandeln gegen die letztwillige Verfügung sein, ist daher nicht notwendig im technischen Sinn als Setzung eines Vernichtungsaktes zu verstehen

06. 09. 2015
Gesetze:   § 720 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Bestreiten, letztwillige Verfügung, Testament, Erben, Zuwiderhandeln, Vernichtungsakt, Ungültigkeit

 
GZ 6 Ob 10/14k, 26.6.2014
 
OGH: Unter dem Begriff des „Bestreitens“ in § 720 ABGB wird zwar regelmäßig bzw im Zweifel die Geltendmachung der Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung durch Klage oder Einrede verstanden, maßgeblich kann jedoch grundsätzlich auch das Zuwiderhandeln gegen die letztwillige Verfügung sein. Es kommt nämlich va darauf an, was der Erblasser mit seiner Formulierung tatsächlich anstrebte, welche Vorstellungen er also hatte. Der Begriff des Anfechtens der letztwilligen Verfügung ist dabei nicht notwendig im technischen Sinn als Setzung eines Vernichtungsaktes zu verstehen.
 
 

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