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Zivilrecht

OGH: Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 erster Fall MRG iZm Mauerfeuchtigkeit

Die stRsp des OGH qualifiziert Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung im Bestandobjekt als ernsten, vom Vermieter nach § 3 Abs 2 Z 2 erster Fall MRG zu behebenden Schaden, wenn der Schimmelbefall eine großflächige Erneuerung des zur Bausubstanz gehörenden Verputzes notwendig macht

06. 09. 2015
Gesetze:   § 2 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Erhaltungspflicht des Vermieters, Mauerfeuchtigkeit, ernster Schaden

 
GZ 5 Ob 80/15y, 28.04.2015
 
OGH: Die stRsp des OGH qualifiziert Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung im Bestandobjekt als ernsten, vom Vermieter nach § 3 Abs 2 Z 2 erster Fall MRG zu behebenden Schaden, wenn der Schimmelbefall eine großflächige Erneuerung des zur Bausubstanz gehörenden Verputzes notwendig macht. Nur ein Schaden, der einerseits die ordentliche Benützung des Bestandobjekts unmöglich macht, und andererseits ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, kann als „ernst“ angesehen werden.
 
In der E 5 Ob 92/13k, in der das Rekursgericht ein mögliches Abweichen (insbesondere) von dieser Rsp erkennt, verneint der OGH das Vorliegen eines ernsten Schadens des Hauses, wenn aufgrund der im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses üblichen Bauausführung ohne Isolierung Grundfeuchtigkeit in das Bestandobjekt aufsteige, ohne die Substanz des Hauses, insbesondere die Tragfähigkeit einzelner Mauern und die Statik des Hauses zu gefährden. Die Feuchtigkeit führte allerdings zu gesundheitsgefährdender Schimmelbildung, weshalb die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 zweiter Fall MRG bejaht wurde.
 
Welches Ausmaß Verputzschäden im Bestandobjekt erreichen müssen, um - unabhängig von der Gefährdung der Statik des Hauses - auch iSd zu RIS-Justiz RS0102183 dokumentierten Rsp des OGH als „außergewöhnlich“ und damit als ernster Schaden des Hauses gewertet werden zu können, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Das schließt eine allgemein gültige Aussage des OGH zu diesem Problem aus. Gegenteiliges lässt sich der im Revisionsrekurs zitierten E 5 Ob 143/14m nicht entnehmen, war doch die grundsätzliche Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 MRG in dritter Instanz nicht mehr umstritten. Der OGH hatte vielmehr Art und Eignung der Sanierungsmaßnahmen (insbesondere Abschlagen des alten Verputzes, Anbringung von Spezialputz und -farbe) zu beurteilen.
 
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die im Bestandobjekt aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden keinen ernsten Schaden des Hauses darstellen, ist kein aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierendes Ergebnis. Ob aufsteigende Mauerfeuchtigkeit nur im Fall der Gefährdung der Statik des Hauses einen solchen Schaden begründet, kann somit dahingestellt bleiben. Rügt die Antragstellerin als sekundären Verfahrensmangel nicht getroffene Feststellungen zu den an den Mauern im Bestandobjekt gemessenen Feuchtigkeitswerten, so könnte dieser Frage va iZm einer Gesundheitsgefährdung der Mieterin Bedeutung zukommen. Zu dieser haben die Vorinstanzen jedoch eine Negativfestellung getroffen, an die der OGH gebunden ist. Dass das Bestandobjekt als Folge von Feuchtigkeit unbrauchbar ist, ergibt sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus der Argumentation der Revisionsrekurswerberin.
 
 

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