Die Rsp hat vereinzelt unter bestimmten Voraussetzungen und zu unterschiedlichen Regelungsbereichen bei inhaltlich übereinstimmenden Einzelvereinbarungen von Mietern mit dem Vermieter oder von Mit- und Wohnungseigentümern mit bestimmten Dritten (Verkäufer, Wohnungseigentumsorganisator, Bauträge) die (grundsätzliche) Möglichkeit bindender Summenvereinbarungen angenommen
GZ 5 Ob 93/15k, 19.06.2015
OGH: Dem Kläger ist insoweit zuzugestehen, dass die Rsp vereinzelt unter bestimmten Voraussetzungen und zu unterschiedlichen Regelungsbereichen bei inhaltlich übereinstimmenden Einzelvereinbarungen von Mietern mit dem Vermieter oder von Mit- und Wohnungseigentümern mit bestimmten Dritten (Verkäufer, Wohnungseigentumsorganisator, Bauträge) die (grundsätzliche) Möglichkeit bindender Summenvereinbarungen angenommen hat.
Entscheidend ist im vorliegenden Kontext allerdings, dass erst aufgrund des konkreten Inhalts einer solchen Vereinbarung beurteilt werden könnte, welche bestimmten Verpflichtungen von wem eingegangen wurden und wem deren Durchsetzung gegebenenfalls zustehen sollte. Der Kläger hat dazu lediglich vorgebracht, dass zwischen dem Bauträger und sämtlichen Käufern darüber Gespräche geführt worden seien, wie die Grenze tatsächlich ausgeführt werden solle und „sämtliche Eigentümer erklärten gegenüber (dem Bauträger) keinen Zaun zu wünschen, sondern die Grenzlinie durch eine grüne Grenze zu bevorzugen“. Das Erstgericht hat dazu nur festgestellt: „Der Wohnbauträger vereinbarte mit allen Wohnungseigentümern, dass die jeweiligen Gartenanteile durch Bepflanzung mit einer Buchenhecke an der Gartengrenze voneinander abgegrenzt werden.“ Der Kläger hat weder vorgebracht, in welchem Vertrag die von ihm behauptete Vereinbarung enthalten gewesen sein noch welchen konkreten Inhalt sie aufgewiesen haben soll. In den vorgelegten Verträgen, nämlich dem Bauträgervertrag sowie dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag, ist eine solche Vereinbarung jedenfalls nicht enthalten. Bei dieser vom Kläger nicht aufgeklärten Sachlage kann die von ihm aus einer angeblichen Summenvereinbarung abgeleitete Berechtigung seines Hauptbegehrens jedenfalls nicht angenommen werden, ohne dass grundsätzliche Erwägungen zu diesem Rechtsinstitut erforderlich wären.