Es ist schon aus dem eindeutigen Text der Variante C für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer klar, dass bei einem Invaliditätsgrad unter 20 % gar keine Versicherungsleistung gebührt
GZ 7 Ob 75/15b, 02.07.2015
Zwischen den Streitteilen besteht ein Unfallversicherungsvertrag mit einer Versicherungssumme von 308.000 EUR für Freizeitunfälle, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1989) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„...
Abschnitt B
Versicherungsleistungen
Artikel 7
Dauernde Invalidität
1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt, wird aus der hiefür versicherten Summe der dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt.
…
6. Die Invaliditätsleistung wird je nach gewählter Variante A, B oder C wie folgt ermittelt.
Variante A:
Beträgt der gemäß Pkt. 2-5 festgestellte Invaliditätsgrad mindestens 20 %, aber weniger als 50 %, wird die Leistung gemäß festgestelltem Invaliditätsgrad erbracht.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % wird für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Leistung erbracht.
Bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 20 % wird keine Leistung erbracht.
Variante B:
Beträgt der gemäß Pkt. 2-5 festgestellte Invaliditätsgrad 50 % oder weniger, wird die Leistung gemäß festgestelltem Invaliditätsgrad erbracht.
Bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % wird für den 50 % übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die dreifache Leistung erbracht.
Variante C:
Beträgt der gemäß Pkt. 2-5 festgestellte Invaliditätsgrad 50 % oder mehr, wird die vereinbarte Versicherungssumme ausbezahlt; danach erlischt der Versicherungsvertrag automatisch. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 %, aber weniger als 50 % werden 5 % der für dauernde Invalidität vereinbarten Versicherungssumme (ohne Berücksichtigung einer eventuell zusätzlich mitversicherten Leistung nur nach Freizeitunfällen) als Schmerzengeld ausbezahlt. Diese Schmerzengeldleistung wird während der Vertragsdauer nur einmal erbracht.
...“
OGH: Wie aus dem Einleitungssatz des Art 7.6. AUVB 1989 hervorgeht, wird in diesem Artikel die Ermittlung der Versicherungsleistung je nach gewählter Variante (A, B oder C) festgelegt. Die vom Kläger gewählte Variante C sieht zwei Leistungen vor, und zwar die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme ab einem Invaliditätsgrad von 50 % (verbunden mit dem automatischen Erlöschen des Versicherungsvertrags) und die (während der Vertragsdauer einmalige) Auszahlung einer als „Schmerzengeld“ titulierten Leistung für den darunter liegenden Bereich ab einem Invaliditätsgrad von 20 % in Höhe von 5 % der näher definierten Versicherungssumme. Beide Leistungen errechnen sich ausdrücklich nicht unmittelbar aus dem festgestellten Invaliditätsgrad. Er hat nur insofern Bedeutung, als er gewisse Schwellenwerte für bestimmte Leistungen erreichen muss. Die Versicherungssumme wird danach erst ab jedem Invaliditätsgrad über 50 %, dann aber pauschal zur Gänze bezahlt. Ansonsten besteht nur ein Ausspruch auf das, auch in der Polizze genannte, „Schmerzengeld“ und zwar pauschal zwischen jedem Invalidätsgrad zwischen 20 % und 50 %. Die vom Kläger begehrte Leistung genau dem festgestellten Invaliditätsgrad von 1 %-49 % entsprechend wird gerade nicht bei Variante C angeboten. Es ist damit schon aus dem eindeutigen Text der Variante C für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer klar, dass bei einem Invaliditätsgrad unter 20 % - wie hier beim Kläger - gar keine Versicherungsleistung gebührt.