Altersadäquate degenerative Veränderungen fallen nicht unter die in Art 18.3. AUVB 1998 verwendeten Begriffe „Krankheiten“ und „Gebrechen“
GZ 7 Ob 67/15a, 02.07.2015
OGH: Der „Vorzustand” der versicherten Person ist gem Art 18.3. AUVB 1998 dann zu berücksichtigen, wenn beim Versicherungsnehmer bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen die Unfallfolgen beeinflussen. Den Beweis für die Mitwirkung von Gebrechen oder Krankheiten an den Unfallfolgen hat der Versicherer zu erbringen. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter dem Begriff „Krankheitserscheinungen“ (wie hier in Art 18.5 AUVB 1998 verwendet) zwanglos jedenfalls degenerative Veränderungen, die über das normale altersbedingte Ausmaß hinausgehen, versteht. Es besteht dadurch ein von der Norm abweichender Zustand, der grundsätzlich Beschwerden verursacht und damit im Alltag als krankhaft bezeichnet wird. Ob der Einzelne die degenerativen Veränderungen auch tatsächlich schmerzhaft wahrnimmt und für behandlungsbedürftig hält, ist dabei nicht von Bedeutung. Daraus folgt, dass unter die in Art 18.3. AUVB 1998 verwendeten Begriffe „Krankheiten“ und „Gebrechen“ nicht altersadäquate degenerative Veränderungen fallen.
Dies wird auch zur deutschen Rechtslage vertreten: Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen müssen, um anspruchsmindernd wirken zu können, über die mit der Alterung typischerweise einhergehenden Einschränkungen des Gesundheitszustands hinausgehen und dürfen daher nicht innerhalb der medizinischen Norm liegen. Bei einem „alterstypischen normalen Verschleißzustand“ handelt es sich weder um eine Krankheit noch um ein Gebrechen.
Das Erstgericht stellte einen Vorschaden durch altersbedingte Degeneration im oberen Grenznormbereich in der Rotatorenmanschette fest. Damit wies der Kläger im Unfallszeitpunkt einen innerhalb der medizinischen Norm liegenden Gesundheitszustand im Bereich der Schulter auf. Daraus folgt, dass die Vorschädigung nicht unter Art 18.3. AUVB 1998 fällt und daher nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen wäre.