Fruchtloser Aufwand wird ebensowenig ersetzt wie eine den Aufwand übersteigende Werterhöhung; es trägt daher der Besitzer einerseits die Gefahr des bereits ursprünglich fehlschlagenden Aufwands, andererseits aber auch die Gefahr der nachträglichen Vereitelung eines erfolgreichen Aufwands
GZ 9 Ob 34/15p, 24.06.2015
OGH: Gemäß § 285a zweiter Satz ABGB sind die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen. Für die Höhe des Ersatzes des notwendigen und nützlichen Aufwands auf ein im redlichen Besitz befindliches Tier sieht die Rechtsordnung keine Sondervorschrift vor. Die Bestimmung des § 1332a ABGB ist eine Schadenersatznorm, für das Bereicherungsrecht gelten die §§ 331, 336 ABGB. In der Lehre wird dazu aber vertreten, dass die Bestimmung des § 1332a ABGB, wonach die Kosten der Heilung eines Tieres auch dann zu ersetzen sind, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, soweit auch ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten diese Kosten aufgewendet hätte, auch Ausstrahlungen auf andere Materien habe. Danach ließe sich der Ausdruck „vernünftiger Tierhalter“ iSd Ausdrucks „vernünftiger Sachbesitzer“ bzw Eigentümer verallgemeinern.
Hat der redliche Besitzer an die Sache entweder zur fortwährenden Erhaltung der Substanz einen notwendigen, oder, zur Vermehrung noch fortdauernder Nutzungen einen nützlichen Aufwand gemacht, so gebührt ihm der Ersatz nach dem gegenwärtigen Werte, insofern er den wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt (§ 331 ABGB). LuRsp verstehen den letzten Halbsatz dieser Bestimmung dahin, dass der Ersatz des Aufwands zweifach begrenzt ist: einerseits durch den noch vorhandenen, also den gegenwärtigen Wert der Aufwände und andererseits, wenn diese Wertsteigerung den wirklichen Aufwand übersteigt, durch diesen. Anders gesagt, wird fruchtloser Aufwand ebensowenig ersetzt wie eine den Aufwand übersteigende Werterhöhung. Es trägt daher der Besitzer einerseits die Gefahr des bereits ursprünglich fehlschlagenden Aufwands, andererseits aber auch die Gefahr der nachträglichen Vereitelung eines erfolgreichen Aufwands.
Der vom Kläger im vorliegenden Fall geltend gemachte Aufwand war weder fruchtlos noch überstieg er eine eingetretene Werterhöhung des Pferdes. Vielmehr diente der Aufwand des Klägers der beständigen Erhaltung der Gesundheit und damit des Lebens des Pferdes bis zu dessen Rückstellung an den Beklagten. Insofern bestanden die Wirkungen des vom Kläger zur „Werterhaltung“ getätigten Aufwands auch noch im Zeitpunkt der Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dafür gebührt dem Kläger vom Beklagten, der den Aufwand durch die ungerechtfertigte Bestreitung des Mangels und verzögerte Rücknahme des Pferdes verursacht hat, ein Ersatz, ohne dass es auf eine „Wertsteigerung“ des Pferdes ankommt.
Das Gesetz sieht in § 331 ABGB auch keine Begrenzung des zur Substanzerhaltung getätigten Aufwands mit dem Kaufpreis der Sache vor. Soweit der Beklagte seiner Zulassungsbegründung der Revision zugrunde legt, dass „überdies davon auszugehen sei, dass der gemeine Wert bzw Verkehrswert des Pferdes bei Null liege“, verstößt er gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot des § 504 ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren erstattete er dazu nämlich kein entsprechendes Sachverhaltsvorbringen mit einem Beweisanbot, sondern nur ein bloßes Rechtsvorbringen unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 331, 336 ABGB.