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Zivilrecht

OGH: Honoraransprüche eines Rechtsanwalts im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters (hier: Geschäftsunfähigkeit bei Abschluss des Vertrags über die anwaltliche Vertretung)

Steht einem rechtskundigen Verfahrenssachwalter, der mangels rechtswirksam gewählten Vertreters des Betroffenen zu bestellen ist und der die Aufgabe hat, die betroffene Person im Bestellungsverfahren zu unterstützen, kein Entgeltanspruch zu, ist wertungsmäßig kein Grund ersichtlich, warum dem Kläger, der vom Betroffenen nicht rechtswirksam beauftragt und bevollmächtigt wurde, ein Anspruch auf das begehrte Honorar für seine Tätigkeit im erstinstanzlichen Sachwalterbestellungsverfahren zustehen sollte

06. 09. 2015
Gesetze:   §§ 268 ff ABGB, §§ 1002 ff ABGB, § 1018 ABGB, § 119 AußStrG, § 877 ABGB, § 5 AHK, § 14 RATG, § 1152 ABGB
Schlagworte: Sachwalterschaft, Bestellung, Geschäftsunfähigkeit, Rechtsanwalt, Honoraranspruch, Verfahrenssachwalter

 
GZ 1 Ob 91/15m, 21.05.2015
 
OGH: Im Sachwalterbestellungsverfahren kann ein selbst gewählter Vertreter die betroffene Person nur unter zwei Voraussetzungen neben dem bestellten Verfahrenssachwalter vertreten: 1. Die betroffene Person darf nicht offenbar unfähig sein, die Wirkungen der Bevollmächtigung zu erkennen. 2. Ihr bevollmächtigter Vertreter muss - nach dem Wortlaut des § 119 Satz 3 AußStrG - „geeignet“ sein. Während die zweite Voraussetzung vorliegt, fehlt es an der ersten. Nach stRsp des OGH kann eine Person, die im Übrigen keine gültigen Vollmachten erteilen kann, für Zwecke der Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren noch einen Vertreter bevollmächtigen, soweit ihr nicht völlig die Vernunft fehlt und sie den Zweck der Vollmachtserteilung erkennen kann.
 
Der Betroffene war im Februar 2008 nicht mehr in der Lage, das Wesen einer Vollmachtserteilung und auch den Inhalt seiner Erklärungen zu erfassen und danach zu handeln. Fehlt es einer Person an der Einsicht in das Wesen einer anwaltlichen Vertretung und an der Kritik über die Zweckmäßigkeit einer solchen Vertretung in ihrer konkreten Lage, mangelt es an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit zum Abschluss eines Vertrags über ihre anwaltliche Vertretung. Die Erklärungen des Betroffenen vermochten auch einem schuldlos auf seine Geschäftsfähigkeit vertrauenden Geschäftspartner gegenüber kein Vertragsverhältnis zu begründen. Diese absolute Unwirksamkeit der Rechtsgeschäftserklärungen der betroffenen Person entzieht dem Kläger jede vertragliche Grundlage für seinen geltend gemachten Honoraranspruch.
 
Soweit der Kläger damit argumentiert, dass im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters der Wert des Vermögens des Betroffenen Bemessungsgrundlage sei (§ 5 Z 25 AHK) und er ohnehin von einer darunter liegenden Bemessungsgrundlage von 100.000 EUR ausgehe, sind die Entscheidungen 1 Ob 537/90 und 6 Ob 55/74 kein Beleg für diese Ansicht. Nach dem Sachverhalt beider Entscheidungen war der Rechtsanwalt - anders als hier - jeweils im Rahmen einer wirksamen Bevollmächtigung für die betroffene Person tätig. Die Leistungsbewertung nach einem vereinbarten Tarif ist bei Wegfall der Vertragsgrundlage unbeachtlich. Dass aus anderen Gründen die zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage für die Vorteilsbewertung heranzuziehen wäre, argumentiert der Kläger nicht.
 
Die Rechtsgrundlage der vom Sachwalter auf die ursprüngliche Honorarforderung geleisteten Zahlung von 3.000 EUR - der Kläger behauptet diesbezüglich ein Anerkenntnis, die Beklagten sprechen von einer angemessenen Abgeltung der erbrachten Leistungen - ist hier nicht zu beurteilen. Der Kläger vertrat den Betroffenen im Zeitraum der Fortsetzung des Sachwalterbestellungsverfahrens bis zur Bestellung des Sachwalters und erbrachte in diesem Zusammenhang Leistungen. Er begehrt von den Beklagten als Erben des Betroffenen sein restliches Anwaltshonorar.
 
Der Betroffene war als Empfänger der Dienstleistungen von allem Anfang an nicht geschäftsfähig und daher nicht in der Lage, die Erwartung eines Honorars durch den Kläger zu erkennen, geschweige denn, dieser Erwartung tatsächlich zu entsprechen. Die allgemeinen, zur zweckverfehlenden (Dienst- oder) Arbeitsleistung aus § 1152 ABGB abgeleiteten Grundsätze können hier keine unmittelbare Anwendung finden, vielmehr kommen jene Vorschriften zur Anwendung, die die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrags mit einem Geschäftsunfähigen regeln. Diese sind durch bereicherungsrechtliche Rückabwicklung iSd § 877 ABGB mit der Besonderheit gekennzeichnet, dass bei einem Geschäftsunfähigen § 1424 ABGB analog anzuwenden ist, dieser daher (ohne Rücksicht auf Redlichkeit) nur dasjenige zurückzustellen hat, das bei ihm noch vorhanden ist oder zu seinem Vorteil verwendet wurde. Eine solche Leistungskondiktion des Klägers setzt außer der Leistung des Entreicherten einen Vorteil des Bereicherten voraus. Für beide anspruchsbegründenden Elemente ist der Kondiktionsgläubiger behauptungs- und beweispflichtig, überdies auch für die zur Vorteilsbewertung maßgebenden Umstände.
 
Der Kläger hätte also die zur Ableitung seines Begehrens aus einem Kondiktionsanspruch erforderlichen Tatumstände, insbesondere einen der betroffenen Person aus seinen Anwaltsleistungen zugeflossenen Nutzen, konkret zu behaupten. Erbringt ein Anwalt für eine geschäftsunfähige Person Leistungen, ist ein solcher Nutzen anwaltlicher Vertretung nicht aus einer nachträglichen Sicht am tatsächlich erzielten Verfahrenserfolg des Vertretungshandelns zu messen, sondern aus der Sicht zu prüfen, die sich für den Leistungsempfänger nach den jeweiligen Umständen zur Zeit der Erbringung der Leistungen ergab. Dabei muss sich der einzelne Verfahrensschritt für eine Person in der konkreten Lage des Leistungsempfängers nach objektiver Auffassung als nützlich darstellen.
 
Der Kläger berief sich im erstinstanzlichen Verfahren für den Fall der unwirksamen Honorarvereinbarung nur darauf, dass er sämtliche verzeichnete Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht habe und ihm gem § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt zustehe. Trotz entsprechenden Einwands der Beklagten, dass sein Einschreiten für den Betroffenen nicht von Nutzen gewesen sei, erstattete er kein konkretes Tatsachenvorbringen für einen Kondiktionsanspruch in Ansehung der einzelnen in Rechnung gestellten Leistungen. Soweit er die Telefonate und Besprechungen mit dem Betroffenen mit dessen Wunsch erklärte, blieb er die Erläuterung der rechtlichen Aspekte des Sachwalterschaftsverfahrens, um deren Aufklärung ihn der Betroffene ersuchte habe, schuldig. Wenn das Erstgericht dennoch ohne nähere Präzisierung pauschal davon ausging, dass der Kläger die festgestellten Leistungen „zum Nutzen“ des Betroffenen erbrachte und es sich dabei um „notwendige Anwaltstätigkeiten“ handelte, handelt es sich in Wahrheit um eine unzutreffende rechtliche Beurteilung.
 
Zudem vermag der Kläger einen individuellen Nutzen für den Betroffenen nicht aufzuzeigen; ein solcher ist allein aus seinen festgestellten Tätigkeiten nicht erkennbar. Aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen wäre auch die Bevollmächtigung einer anderen Person als der des Klägers unwirksam gewesen, sodass ein verschaffter Nutzen nicht in einer Ersparnis liegen kann.
 
§ 119 Satz 2 AußStrG hält fest, dass das Gericht ua einen Verfahrenssachwalter zu bestellen hat, wenn die betroffene Person keinen selbstgewählten Vertreter hat. Dessen einzige Aufgabe besteht darin, ausschließlich die Interessen des Betroffenen während der Dauer des Sachwalterschaftsverfahrens wahrzunehmen. Der Verfahrenssachwalter ist nach § 119 Satz 3 AußStrG zu entheben, soweit die betroffene Person einen geeigneten Vertreter gewählt hat. Nach dieser Bestimmung endet die Vertretungsbefugnis des Verfahrenssachwalters nicht bereits mit dem Zeitpunkt, in dem dem Gericht die Bevollmächtigung eines von der betroffenen Person selbst gewählten Vertreters angezeigt wird, sondern es ist ein konstitutiver Beschluss des Gerichts notwendig. Da die betroffene Person unfähig war, die Wirkungen der Bevollmächtigung zu erkennen, konnte sie keinen Vertreter bevollmächtigen, sodass diese Aufgabe vom Verfahrenssachwalter wahrgenommen wurde.
 
Nach zweitinstanzlicher Rsp und hA im Schrifttum hat ein zum Verfahrenssachwalter nach § 119 AußStrG bestellter Rechtsanwalt (ausgenommen für einen allfälligen Revisionsrekurs an den OGH im Bestellungsverfahren, für den absolute Anwaltspflicht - § 6 Abs 2 AußStrG - besteht) grundsätzlich keinen Entgeltanspruch für seine Leistungen nach § 276 Abs 2 ABGB auf Basis des RATG/der AHK. Dies wird damit begründet, dass im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters, in dem Rechtsfragen gegenüber der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen idR nicht im Vordergrund stehen, die Bestellung eines Rechtsanwalts oder Notars zumeist nicht wegen der Erfordernisse von Rechtskenntnissen erfolgt. Dass die rechtskundige Person bestellt wurde, weil keine andere geeignete Person vorhanden war (§ 279 Abs 3 Satz 2 ABGB), könne den Betroffenen nicht allein deswegen mit Entgeltansprüchen belasten. Dem ist zu folgen. Steht aber einem rechtskundigen Verfahrenssachwalter, der mangels rechtswirksam gewählten Vertreters des Betroffenen zu bestellen ist und der die Aufgabe hat, die betroffene Person im Bestellungsverfahren zu unterstützen, kein Entgeltanspruch zu, ist wertungsmäßig kein Grund ersichtlich, warum dem Kläger, der vom Betroffenen nicht rechtswirksam beauftragt und bevollmächtigt wurde, ein Anspruch auf das begehrte Honorar für seine Tätigkeit im erstinstanzlichen Sachwalterbestellungsverfahren zustehen sollte.
 
 

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