Im vorliegenden Fall beruht die Nichttätigkeit der Klägerin nach Ablauf der Verjährungsfrist beinahe im gesamten Zeitraum auf der dahin zu verstehenden Erklärung der Beklagten, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichtet, wenn die Klägerin bis zum 30. 6. 2013 den Fortsetzungsantrag einbringt; dieser Verzicht auf die Einrede vor Ablauf der Verjährungsfrist war zwar unwirksam (§ 1502 ABGB), doch gab die Beklagte damit zu erkennen, sie werde aus einer - auch längeren - Unterlassung der Fortsetzung des Rechtsstreits durch die Klägerin nicht auf deren mangelndes Interesse an einer gerichtlichen Austragung der Sache schließen; im Hinblick darauf und auf den Umstand, dass die Klägerin das Verfahren schon am Tag nach dem Endtermin des Verzichts fortsetzte, liegt eine ungewöhnliche Untätigkeit der Klägerin nicht vor; sie hat das Verfahren iSd § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt
GZ 10 Ob 13/15g, 30.06.2015
Die Revisionswerberin macht geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die in § 903 letzter Satz ABGB normierte Ablaufhemmung abbedungen worden. Durch die Koppelung des Verjährungsverzichts an eine rechtzeitige Fortsetzung, spätestens bis zum 30. 6. 2013, sei im Zweifel „die Fortsetzung im Verhältnis zwischen den Streitparteien daher vor dem 30. 6. 2013 einzubringen, wenn eine gerichtliche Antragstellung am 30. 6. 2013 nicht möglich“ sei. Die Frist sei durch Rechtsanwälte vereinbart worden, die regelmäßig Fristen zu berücksichtigen hätten, sodass diese immer darauf achteten, ob ein durch „Ziffern bestimmtes Fristende“ ein Sonntag oder anerkannter Feiertag sei. Aber auch bei einer allfälligen Unklarheit iZm der konkreten Verzichtserklärung wäre diese nach stRsp restriktiv auszulegen.
OGH: Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung durch eine Klage unterbrochen, wenn das Verfahren vom Kläger gehörig fortgesetzt wird. Den eigentlichen Unterbrechungsgrund bildet nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil, weshalb keine Unterbrechung eintritt, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird. Die Unterlassung der gehörigen Fortsetzung der Klage ist kein eigener selbständiger Verjährungsgrund. Die gehörige Fortsetzung der Klage ist vielmehr eine Voraussetzung für die durch die Einbringung der Klage grundsätzlich bewirkte Unterbrechung der Verjährung. Keine gehörige Fortsetzung liegt nur dann vor, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit an den Tag legt, die darauf schließen lässt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nicht mehr gelegen ist. Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern va auf die Gründe Bedacht zu nehmen. Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung seiner Untätigkeit nur auf solche Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen den Prozessparteien liegen. Die Frage, ob ein längeres Zuwarten mit der Verfolgung eines Anspruchs iSd § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der entnommen werden muss, dass es der Partei an dem erforderlichen Ernst zur Erreichung des Prozessziels fehlt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls zu beantworten. Es ist Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für die Untätigkeit und für die Nichtaufnahme oder Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls zu beweisen. Ein Ruhen des Verfahrens allein beseitigt die Unterbrechungswirkung nicht.
Das Berufungsgericht hat die Frage der gehörigen Fortsetzung iSv § 1497 ABGB mit der Begründung verneint, dass die Klägerin über die dreimonatige Dauer des in der Tagsatzung vom 24. 11. 2011 vereinbarten Ruhens hinaus ohne Angabe von Gründen mehr als ein Jahr lang untätig geblieben sei. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Untätigkeit der Klägerin verjährungsrechtlich nur insoweit relevant ist, als sie in die Zeit nach Ablauf der (ursprünglichen) Verjährungsfrist fällt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Klägerin aufgrund des zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in den Jahren 2008/2009 wahrgenommenen Kursverfalls bekannt, dass die von ihr erworbenen Aktien nicht der gewünschten Anlage entsprechen. Zu diesem Zeitpunkt begann somit für sie die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB zu laufen. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig. Da sie einen früheren Verjährungsbeginn als Ende 2009 nicht bewies, ist von einem Verjährungsbeginn Ende 2009 auszugehen. Die Klage wurde daher lange vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht und der Fortsetzungsantrag rund sechs Monate nach dem Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist gestellt. In der Entscheidung 6 Ob 822/81 ist der OGH in einem Fall, in dem Ruhen des Verfahrens eingetreten war und beinahe ein Jahr nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist andauerte, von einer Verjährung mangels gehöriger Fortsetzung ausgegangen. Im vorliegenden Fall beruht die Nichttätigkeit der Klägerin nach Ablauf der Verjährungsfrist beinahe im gesamten Zeitraum auf der dahin zu verstehenden Erklärung der Beklagten, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichtet, wenn die Klägerin bis zum 30. 6. 2013 den Fortsetzungsantrag einbringt. Dieser Verzicht auf die Einrede vor Ablauf der Verjährungsfrist war zwar unwirksam (§ 1502 ABGB), doch gab die Beklagte damit zu erkennen, sie werde aus einer - auch längeren - Unterlassung der Fortsetzung des Rechtsstreits durch die Klägerin nicht auf deren mangelndes Interesse an einer gerichtlichen Austragung der Sache schließen. Im Hinblick darauf und auf den Umstand, dass die Klägerin das Verfahren schon am Tag nach dem Endtermin des Verzichts fortsetzte, liegt eine ungewöhnliche Untätigkeit der Klägerin nicht vor. Sie hat das Verfahren iSd § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt.
Wurde demnach gem § 1497 ABGB durch die Klagseinbringung die dreijährige Verjährungsfrist unterbrochen, ist die Einrede der Verjährung nicht begründet.