Die Frage, ob das Gericht eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die (irrevisible) Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden
GZ 7 Ob 83/15d, 10.06.2015
OGH: Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der im Zivilprozess ein unrichtiges Gutachten erstattet, haftet den Parteien gegenüber persönlich und unmittelbar nach §§ 1295, 1299 ABGB für den dadurch verursachten Schaden. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für die Partei günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte. Die Frage, ob das Gericht eine andere oder die gleiche Sachentscheidung getroffen hätte, betrifft die (irrevisible) Beurteilung der natürlichen Kausalität des Fehlverhaltens des Sachverständigen für den der Prozesspartei entstandenen Schaden.
Wie sich aus den Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren ergibt, war das unrichtige Gutachten im Hinblick auf das umfangreiche Beweisverfahren nicht von Bedeutung für die Feststellungen zum Testierwillen und die rechtliche Beurteilung, dass die bloß mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Erblassers unterzeichnete, eigenhändige letztwillige Verfügung gültig ist. Damit war das unrichtige Gutachten nicht kausal für die Erbrechtsentscheidung. Der Kläger versucht unzulässigerweise die rechtliche Beurteilung im Verlassenschaftsverfahren neuerlich zu bekämpfen.