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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob ein Haftpflichtversicherer, der die Kosten eines unfallkausal bestellten Sachwalters zu ersetzen hat, an die Bestimmung von dessen Entschädigung durch das Pflegschaftsgericht gebunden ist

Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht; Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte; allerdings besteht keine inhaltliche Bindung an die Entscheidung, wenn der Geschädigte eine verfahrensrechtlich mögliche Streitverkündung unterlassen hat; war keine Streitverkündung möglich, wäre auf Einwand des Schädigers zu prüfen, ob der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels seine Schadensminderungspflicht verletzt hat

06. 09. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 276 ABGB, § 1304 ABGB, § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftpflichtversicherung, Körperverletzung, Sachwalter, Entschädigung, Adäquanz, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Schadensminderungspflicht

 
GZ 2 Ob 71/15b, 08.06.2015
 
OGH: Der Schädiger haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten des Geschädigten, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die im Kausalzusammenhang mit dem haftungsbegründenden Verhalten steht. Adäquanz und Rechtswidrigkeitszusammenhang sind nicht allein deswegen zu verneinen, weil diese Entscheidung allenfalls falsch sein könnte. Allerdings besteht keine inhaltliche Bindung an die Entscheidung, wenn der Geschädigte eine verfahrensrechtlich mögliche Streitverkündung unterlassen hat. War keine Streitverkündung möglich, wäre auf Einwand des Schädigers zu prüfen, ob der Geschädigte durch Unterlassen eines Rechtsmittels seine Schadensminderungspflicht verletzt hat.
 
 
 

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