Ein Produkt ist bereits dann in den Verkehr gebracht, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird
GZ 7 Ob 82/15g, 10.06.2015
OGH: Nach § 6 PHG ist ein Produkt in den Verkehr gebracht, sobald es der Unternehmer, gleich auf Grund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat. Die Versendung an den Abnehmer genügt. Der OGH hat dazu ausgesprochen, dass Inverkehrbringen demnach die auf Grund eines Rechtsverhältnisses vorgenommene freiwillige Übertragung der selbständigen Gewahrsame an einem Produkt und die sonstige Einräumung des Gebrauchs daran bedeutet. Wesentlich ist die willentliche Aufgabe der eigenen Verfügungsmacht über das Produkt.
Der EuGH hat zu Art 11 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, die diesen Begriff mehrfach enthält, ohne ihn jedoch näher zu beschreiben, ausgesprochen, dass ein Produkt bereits dann in den Verkehr gebracht ist, wenn es den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen hat und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten ist, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird (EuGH 9. 2. 2006, Rs C-127/04 [O'Byrne gegen Sanofi Pasteur MSD Ltd ua]). In einer weiteren Entscheidung hat der EuGH zu Art 7 lit a dieser Richtlinie ausgesprochen, dass ein Produkt bereits dann in den Verkehr gebracht ist, wenn es im Rahmen einer konkreten medizinischen Dienstleistung verwendet wurde, die in der Vorbereitung eines menschlichen Organs für die Transplantation bestand, und der Schaden im Zuge dieser Vorbereitung eingetreten ist (EuGH 10. 5. 2001, Rs C-203/99 [Veedfald gegen Århus Amtskommune]). Dem lag zu Grunde, dass eine für eine Nierentransplantation verwendete fehlerhafte Spülflüssigkeit in einer Apotheke eines anderen Krankenhauses desselben Betreibers hergestellt worden war. Nach Meinung des EuGH ist es im Fall eines Patienten, der sich in das Krankenhaus begibt, für die Lösung der Frage des Inverkehrbringens unerheblich, ob das im Rahmen einer medizinischen Behandlung benutzte Produkt im Krankenhaus selbst oder von einer mit diesem verbundenen Stelle hergestellt oder von einem Dritten bezogen wird.
Auf die Frage einer richtlinienkonformen Interpretation des § 6 PHG braucht hier nicht eingegangen werden, weil die Beklagte schon nach dem Wortlaut des § 6 PHG das Implantat in Verkehr gebracht hat. Es steht nämlich fest, dass der operierende Arzt die von ihm benötigten Komponenten dem Konsignationslager der Beklagten entnahm. Dadurch gelangte ua der Keramikhüftkopf - mit Zustimmung der Beklagten - in die Gewahrsame des Krankenhauses und wurde jedenfalls zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten in Verkehr gebracht. Im Zeitpunkt der Entnahme befanden sich die Klebeetiketten der verwendeten Komponenten noch in der Verpackung; sie wurden erst nach der Entnahme vom Klinikpersonal in den Implantate-Pass eingeklebt, der von der Beklagten dem Klinikum unabhängig von den zum Einsatz gelangten Komponenten zur Verfügung gestellt wurde. Damit wurde im maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Keramikhüftkopfs kein Bezug auf die Beklagte gemacht. Diese schien weder auf dem Produkt selbst noch auf der Verpackung oder auf den beigefügten Unterlagen (Gebrauchsanleitung, Klebeetiketten) in irgendeiner Form auf.
Demnach liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beklagten als Anscheinsherstellerin nach § 3 PHG nicht vor.