Der objektive Anschein der Herstellereigenschaft muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorliegen; später angebrachte Zeichen bleiben außer Betracht
GZ 7 Ob 82/15g, 10.06.2015
OGH: Gem § 3 PHG ist auch jeder „Hersteller“, der als solcher auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Erkennungszeichen iSd § 3 PHG ist alles, woraus die Identität eines Unternehmens erkennbar ist. Die Anbringung des Erkennungszeichens „auf dem Produkt“ hat durch den Anscheinshersteller (auch Scheinhersteller, Quasi-Hersteller genannt) selbst, mit seinem Wissen und Willen oder mit seiner Duldung zu erfolgen. Entscheidend ist, dass dabei in der Öffentlichkeit der objektive Anschein der Herstellereigenschaft erweckt wird. Auf ein spezifisches Vertrauen des Erwerbers des Produkts kommt es nicht an.
Der Anschein muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vorliegen; später angebrachte Zeichen bleiben außer Betracht.