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Zivilrecht

OGH: Zur Schwarzfahrt im EKHG

Beim „Herauslocken“ eines Kraftfahrzeuges liegt eine Schwarzfahrt vor; für die Mitfahrer des Lenkers kommt dem Halter der Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG zugute („ohne Willen des Halters beförderte Person“)

06. 09. 2015
Gesetze:   § 3 EKHG, § 6 EKHG, § 19 EKHG, § 2 KHVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, EKHG, Schwarzfahrt, Gefährdungshaftung, Haftung für Betriebsgehilfen, Schwarzfahrer, Haftungsausschluss

 
GZ 2 Ob 59/15p, 08.06.2015
 
OGH: Überlassen iSd § 6 Abs 2 EKHG ist die Übergabe des Kfz in die Gewahrsame eines anderen durch den Halter. Eine aktive Schwarzfahrt, also die Benutzung des überlassenen Kfz ohne den Willen des Halters, kommt dabei nur in Frage, wenn der Benutzer einen Vertrauensmissbrauch begeht, indem er eine Fahrt unternimmt, die völlig aus dem Rahmen des erteilten Auftrags oder der erteilten Ermächtigung fällt. Dies wird angenommen, wenn die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug nur zu einer bestimmten Fahrt eingeräumt wurde und in diesem Zusammenhang eine weitere oder eine andere Fahrt gegen den Willen des Halters unternommen wird. Nicht jeder Verstoß gegen den Willen des Halters ist schädlich, gewisse Verstöße gegen die StVO, Alkoholisierung des Benutzers oder das Mitnehmen dritter Personen und sonstige „geringfügige Einzelheiten“ schaden nicht. Handelt es sich aber nicht nur um solche „geringfügige Abweichungen“ vom Willen des Halters, kann auch der zur Benutzung des Fahrzeugs Befugte unberechtigter Fahrer sein, wenn er eine zeitlich, örtlich oder inhaltlich erkennbar beschränkte Benutzungsgenehmigung überschreitet. Hat der Benutzer das Fahrzeug dem Halter unter Vortäuschung falscher Tatsachen über Zweck und Ziel der Fahrt herausgelockt, so liegt eine Schwarzfahrt vor. Es entfällt damit zwar die unbeschränkte Haftung für den Betriebsgehilfen nach § 19 Abs 2 EKHG, jedoch bleibt die Gefährdungshaftung (gegenüber Dritten) bestehen.
 
Erfolgt schon die Fahrt als solche gegen den Willen des Halters, liegt also eine Schwarzfahrt vor, so werden bei dieser Fahrt auch sämtliche Fahrzeuginsassen ohne Willen des Halters befördert. In Ansehung der ohne Willen des Halters beförderten Fahrzeuginsassen kommt dem Halter daher der Haftungsausschluss nach § 3 Z 2 EKHG zugute und es entfällt auch die Gefährdungshaftung des Halters.
 
Der Schwarzfahrer (§ 6 Abs 2 EKHG) ist auch nicht Mitversicherter iSd § 2 Abs 2 KHVG.
 
 

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