Mit seinem Vorbringen, wonach der Antragsgegner nicht unter Beweis gestellt habe, dass ihm der Unterhaltstitel nach den maßgeblichen deutschen Vorschriften nicht formgerecht zugestellt worden sei, übersieht der Antragsteller, dass es bei der Beurteilung des Versagungsgrundes nach Art 24 lit b EuUVO auf die Zustellung des Titels nicht ankommt
GZ 3 Ob 115/15f, 17.06.2015
OGH: Die Argumentation des Rekurswerbers, im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO wie auch nach der EuUVO sei die Geltendmachung jeglicher nachträglich entstandener materiell-rechtlicher Einwendungen jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn diese weder unstrittig noch rechtskräftig festgestellt worden seien, ist zwar richtig, geht jedoch an der Sache vorbei, weil das Rekursgericht ausschließlich den Einwand des Antragsgegners, sein rechtliches Gehör sei im Titelverfahren mangels wirksamer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes verletzt worden, als prinzipiell tauglichen Einwand iSd Art 24 lit b EuUVO qualifiziert hat.
Mit seinem weiteren Vorbringen, wonach der Antragsgegner nicht unter Beweis gestellt habe, dass ihm der Unterhaltstitel nach den maßgeblichen deutschen Vorschriften nicht formgerecht zugestellt worden sei, übersieht der Antragsteller, dass es bei der Beurteilung des Versagungsgrundes nach Art 24 lit b EuUVO auf die Zustellung des Titels ohnehin nicht ankommt.