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Verfahrensrecht

OGH: Zum „Ausrichten“ in Art 15 EuGVVO

Bedient sich der Unternehmer wissentlich und willentlich eines Vermittlers, der ihm regelmäßig Kunden aus dem Wohnsitzstaat des Verbrauchers zuführt, ist dies anderen zielgerichteten Marketingmaßnahmen gleichzuhalten, selbst wenn der Unternehmer keinen ausdrücklichen Auftrag zur Akquisition von Kunden in diesem Staat erteilt hat und kein Entgelt an den Vermittler leistet

02. 09. 2015
Gesetze:   Art 15 EuGVVO
Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, Verbrauchergerichtsstand, „Ausrichten“ einer Tätigkeit

 
GZ 10 Ob 21/14g, 15.07.2014
 
OGH: Da die EuGVVO keine Definition des in Art 15 Abs 1 lit c (2. Alternative) verwendeten Begriffs einer auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers „ausgerichteten“ Tätigkeit enthält, ist dieser Begriff autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und Zielsetzung der VO zu berücksichtigen sind, um deren volle Wirksamkeit zu sichern. Diese liegt darin, für angemessenen Schutz des Verbrauchers als dem gegenüber seinem beruflich oder gewerblich handelnden Kontrahenten wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu sorgen.
 
Der Wortlaut des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ist so zu verstehen, dass er die früheren Begriffe des „ausdrücklichen Angebots“ und der „Werbung“ einschließt und ersetzt und dass nunmehr ein breiteres Spektrum von Tätigkeiten erfasst ist: Erfasst sind alle Marketingaktivitäten des Unternehmers im Verbraucherstaat, somit alle Formen der Werbung, losgelöst ob sie allgemein (Presse, Radio, Fernsehen, Kino) oder in anderer Weise (speziell in den Staat geschickte Kataloge, persönliche Angebote durch Vertreter oder selbständige, vom Unternehmer beauftragte Kontaktbüros) an den Empfänger gerichtet wird oder mittels elektronischen Geschäftsverkehrs (Fernabsatz) erfolgt. Der Begriff ist bewusst flexibel gehalten, um der Vielzahl denkbarer Gestaltungen gerecht zu werden. Bei Websites muss nach der Rsp des EuGH der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen.
 
Auch wenn die klagende österreichische Bank einem in Österreich ansässigen Vermögensberater keinen ausdrücklichen Auftrag zur Akquisition deutscher Kunden erteilt und an ihn für die Zuführung deutscher Kunden auch kein Entgelt (Provision oder sonstige Zahlungen) geleistet hat, wurde mit ihrem Wissen und Willen durch seine regelmäßige Tätigkeit ein Kontakt zu Kunden in der BRD herbeigeführt. Hat sich aber die Bank der Dienste des Vermögensberaters als Vermittler im Verbraucherstaat bedient, der ihr regelmäßig Kunden zuführte, ist dies anderen zielgerichteten Marketingmaßnahmen gleichzuhalten. Die klagende Bank kann sich somit nicht darauf berufen, der Vertragsabschluss sei ein auf die Tätigkeit eines unabhängigen Vermögensberaters zurückzuführendes einmaliges „Zufallsprodukt“ bzw sei allein aufgrund eigener Aktivität der Beklagten zustande gekommen. Dieses Verständnis widerspräche der gebotenen flexiblen Auslegung des Begriffs des „Ausrichtens“ in Art 15 EuGVVO.
 
 

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