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Verfahrensrecht

OGH: Zum möglichen Ausmaß des Unterschreitens der Mindestquote bei einem Vorgehen nach § 213 Abs 3 IO bei immens hohen Forderungen

Der Umstand, dass ein Schuldner exorbitant hohe Verbindlichkeiten angehäuft hat, kann für sich allein de lege lata nicht hinreichend sein, um ihm über den gesetzlichen 90%igen Schuldenerlass hinaus noch weitere Nachlässe in einem Ausmaß zuzubilligen, das einem durchschnittlichen Privatschuldner mit einer geringeren Forderungssumme selbst dann verwehrt bleibt, wenn diesem die Aufbringung seiner Mindestquote genauso schwer oder schwerer fällt

02. 09. 2015
Gesetze:   § 213 IO
Schlagworte: Insolvenzrecht, Beendigung des Abschöpfungsverfahrens, Restschuldbefreiung, Billigkeit

 
GZ 8 Ob 51/15f, 27.05.2015
 
OGH: Die Abwägung der nach Billigkeit zu berücksichtigenden Gründe für und gegen die Restschuldbefreiung ist im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
 
Billigkeitsentscheidungen sind von völlig individuellen Umständen und gegeneinander abzuwägenden Interessen geprägt, sodass es weder möglich noch sinnvoll erscheint, im Anwendungsbereich des § 213 Abs 3 IO einen fixen Schwellenwert für das gerade noch zulässige Unterschreiten der Mindestquote festzulegen. Dies gilt umso mehr, als diese Bestimmung eine der Interessenlage angepasste Ungleichbehandlung der Gläubiger erlaubt, sodass unterschiedliche Quoten innerhalb desselben Verfahrens möglich sind.
 
Der OGH hat auch bereits ausgesprochen, dass ein nicht bloß geringfügiges Unterschreiten der Mindestquote einer Restschuldbefreiung nach Billigkeit (dort: nach § 213 Abs 2 KO) nicht zwingend entgegensteht (8 Ob 107/08f). Bei einem Verfehlen um nahezu 80 % wurde - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - eine Versagung der Restschuldbefreiung für zumindest vertretbar erachtet. Auch die vorliegende Entscheidung des Rekursgerichts bewegt sich innerhalb dieses Ermessensspielraums.
 
Bleibt die erreichbare Quote außerordentlich weit hinter der Mindestquote zurück, ist im Gegenzug ein besonders hohes Gewicht der zu berücksichtigenden Billigkeitsgründe erforderlich, um eine Restschuldbefreiung rechtfertigen zu können. Der Umstand, dass ein Schuldner exorbitant hohe Verbindlichkeiten angehäuft hat, kann für sich allein de lege lata nicht hinreichend sein, um ihm über den gesetzlichen 90%igen Schuldenerlass hinaus noch weitere Nachlässe in einem Ausmaß zuzubilligen, das einem durchschnittlichen Privatschuldner mit einer geringeren Forderungssumme selbst dann verwehrt bleibt, wenn diesem die Aufbringung seiner Mindestquote genauso schwer oder schwerer fällt.
 
Für das Vorliegen von entsprechenden Billigkeitsgründen ist der Schuldner behauptungspflichtig.
 
Die Risikokreditvergabe durch die Rekurswerberin hat das Rekursgericht iSd § 213 Abs 3 Z 4 IO in jedenfalls vertretbarer Rechtsansicht zugunsten des Schuldners in die Abwägung einbezogen. Diese Einschätzung betrifft aber lediglich rund die Hälfte der gesamten festgestellten Forderungen von mehr als 6 Mio EUR. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die den Forderungen zugrundeliegenden Leistungen dem Schuldner oder den von ihm beherrschten Unternehmen iSd § 213 Abs 4 Z 2 IO seinerzeit keinen Vermögensvorteil gebracht hätten.
 
Andere nachvollziehbare Billigkeitsgründe wurden nicht behauptet.
 
Das Antragsvorbringen, der Schuldner sei ohne Verschulden in die Insolvenz geraten, war mit dem Akteninhalt nicht vereinbar. Von einem redlichen kaufmännischen Scheitern, das aus rechtspolitischen Erwägungen besondere Erleichterungen bei der privaten Entschuldung des ehemaligen Unternehmers rechtfertigen würde, konnte hier nicht ausgegangen werden.
 
Die Verwertung des mit Absonderungsrechten überlasteten Reihenhauses - das der Schuldner anscheinend nach wie vor bewohnt - erbrachte keinen Erlös für die Masse. Auch die aus der Beiziehung eines Masseverwalters resultierenden höheren Verfahrenskosten fielen im Verhältnis zum hohen auf die Mindestquote fehlenden Differenzbetrag nicht ins Gewicht.
 
Erkrankungen eines Schuldners während des Abschöpfungszeitraums, die seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, werden in der Rsp als berücksichtigungswürdige Gründe im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung anerkannt; im vorliegenden Fall war aber nicht der Schuldner selbst betroffen.
 
Es ist zwar nicht zu bezweifeln, dass die Krankheiten seiner Familienangehörigen auch für ihn mit großer emotionaler Belastung verbunden waren und sind, eine damit einhergehende wesentliche Behinderung seiner Berufstätigkeit kann aber aus dem Sachverhalt nicht abgeleitet werden.
 
Ein erhöhter Unterhaltsbedarf der Tochter des Schuldners für diverse Heilbehelfe ist nachvollziehbar, die konkret von ihm genannten Beträge bewegten sich aber im Bereich von wenigen hundert Euro pro Jahr. Dem steht gegenüber, dass der Schuldner nicht Alleinverdiener war und nach Abzug der Abschöpfungsbeträge laufend ein unpfändbares Nettoeinkommen von rund 1.500 EUR monatlich plus Sonderzahlungen zur Verfügung hatte.
 
 

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