Home

Verfahrensrecht

OGH: EV nach § 381 EO iZm § 1330 ABGB

Ein wegen einer Ehrverletzung zustehender Unterlassungsanspruch kann nach stRsp durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf; bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufs iSd § 1330 Abs 2 ABGB ist die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung jedoch nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffs im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung prima facie auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann

02. 09. 2015
Gesetze:   § 381 EO, § 1330 ABGB, § 382g EO, § 87c UrhG
Schlagworte: Exekutionsrecht, Schadenersatzrecht, einstweilige Verfügung, Ehrverletzung, Rufschädigung, Anspruchsgefährdung, Gefahrenbescheinigung

 
GZ 6 Ob 88/15g, 27.05.2015
 
OGH: Nicht in Geld bestehende Ansprüche können nach § 381 EO nur im Fall der Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung der Verfolgung des Anspruchs oder seiner Vollstreckung im Ausland (Z 1) oder bei drohender Gewalt (Z 2 erster Fall) oder eines unwiederbringlichen Schadens (Z 2 zweiter Fall) getroffen werden. Ausnahmen bestehen nach Sonderregelungen wie etwa § 87c Abs 3 UrhG.
 
Ein wegen einer Ehrverletzung zustehender Unterlassungsanspruch kann nach stRsp durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf. Bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufs iSd § 1330 Abs 2 ABGB ist die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung jedoch nur dann entbehrlich, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffs im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung prima facie auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufs geschlossen werden kann.
 
Bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist mit Bescheinigung der Anspruchsvoraussetzungen gleichzeitig auch den Anforderungen des § 381 Z 2 EO Rechnung getragen.
 
Für die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten, die einen Unterlassungsanspruch begründen, sieht das Gesetz keine generelle Ausnahme vom Erfordernis der Gefahrenbescheinigung vor, sondern ist diese nach § 381 EO zu prüfen. Dies ist auch konsequent, sind doch die durch § 16 ABGB geschützten Persönlichkeitsrechte durch vielfältige Abstufungen gekennzeichnet.
 
Wenn im vorliegenden Fall das Rekursgericht die in einem Zeitungsartikel erhobene Behauptung, die Klägerin suche ein Kindermädchen zu einem Monatsgehalt von 4.500 EUR, als vom Gewicht her nicht jenen Fällen, für die der Gesetzgeber ausdrücklich eine Befreiung vom Erfordernis der Gefahrenbescheinigung statuiert hat, gleichkommend erachtet hat, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.
 
Dass damit die Möglichkeit, im Provisiorialverfahren Schutz gegen Beeinträchtigungen von Persönlichkeitsrechten zu erwirken, auch davon abhängen kann, ob der Veröffentlichung ein Bild beigefügt ist, weil nur in diesem Fall die ausdrückliche Ausnahme vom Gefahrenbescheinigungserfordernis nach § 87c Abs 3 UrhG greift, ist Folge des Umstands, dass der Gesetzgeber gegen unzulässige Bildberichterstattung aufgrund deren besonderen Auffälligkeitswert den erleichterten Schutz im Provisorialverfahren vorsieht.
 
Anders als etwa in der - nicht eine Frage des Persönlichkeitsrechts betreffenden - Entscheidung 16 Ok 3/08 (Bayrisches Sägerundholz I) ist im vorliegenden Fall das Vorliegen einer entsprechenden Gefahr für die Antragstellerin iSd § 381 EO auch keineswegs evident. Damit ist aber die Auffassung des Rekursgerichts, das dem Sicherungsbegehren nur hinsichtlich des auf eine Veröffentlichung mit Lichtbild abstellenden Eventualbegehrens stattgegeben hat, nicht zu beanstanden.
 
Die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung iSd § 1330 ABGB hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (§ 1297 ABGB) zu erfolgen. Die Frage, ob durch die Äußerung beim Erklärungsempfänger ein bestimmter Eindruck entstehen konnte, kann regelmäßig nur im Einzelfall entschieden werden. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Äußerung vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at