Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 ZPO anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren; Räumungsklagen wegen titelloser Benützung, welche nicht auf einen zwischen den Streitteilen geschlossenen Bestandvertrag gestützt werden, fallen mangels eines zugrundeliegenden Bestandverhältnisses nicht in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN über eine Räumung iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO
GZ 6 Ob 52/15p, 27.05.2015
OGH: Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gelten die in § 502 Abs 2 und 3 normierten Wertgrenzen für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten nicht, sofern dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehend des Vertrags entschieden wird. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hätte es einen Ausspruch über die Bewertung in seiner Entscheidung aufnehmen müssen:
Ob eine Bestandstreitigkeit vorliegt, ist nach den Klagsbehauptungen zu beurteilen. Räumungsklagen sind nur dann als Bestandstreitigkeiten iSd § 49 Abs 2 Z 5 ZPO anzusehen, wenn sie aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultieren. Räumungsklagen wegen titelloser Benützung, welche nicht auf einen zwischen den Streitteilen geschlossenen Bestandvertrag gestützt werden, fallen mangels eines zugrundeliegenden Bestandverhältnisses nicht in die Eigenzuständigkeit des Bezirksgerichts nach § 49 Abs 2 Z 5 JN über eine Räumung iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO. Die Klägerin stützt ihr Räumungsbegehren darauf, dass das Unterbestandsverhältnis der Beklagten wegen Beendigung des Hauptbestandvertrags weggefallen sei. Sie stützt daher das Räumungsbegehren nicht auf einen zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Bestandvertrag, sondern auf im Verhältnis zu ihr von Anfang an titellose Benützung.
ISd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hatte das Berufungsgericht in seiner Entscheidung einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands aufzunehmen.