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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur sachlichen Rechtfertigung der Differenzierung zwischen Wahl- und Vertragsärzten bei der Besetzung von Kassenplanstellen

Zentrale Auswahlkriterien müssen jene der persönlichen und fachlichen Kompetenz des Stellenbewerbers sein, weil nur das der Absicht des Gesetzgebers, im Interesse der bestmöglichen Versorgung der Versicherten den bestqualifizierten Bewerber auszuwählen, entspricht

02. 09. 2015
Gesetze:   § 341 ASVG, § 343 ASVG, § 2 Reihungskriterien-Verordnung
Schlagworte: Krankenversicherung, Wahlarzt, Vertragsarzt, Kassenplanstellen, Differenzierung, sachliche Rechtfertigung

 
GZ 1 Ob 35/15a, 19.03.2015
 
OGH: Zentrale Auswahlkriterien müssen jene der persönlichen und fachlichen Kompetenz des Stellenbewerbers sein, weil nur das der Absicht des Gesetzgebers, im Interesse der bestmöglichen Versorgung der Versicherten den bestqualifizierten Bewerber auszuwählen, entspricht. Nach § 2 Abs 1 Z 1 Reihungskriterien-Verordnung ist die fachliche Eignung aufgrund der Berufserfahrung als Arzt zu beurteilen, wobei jedenfalls - ohne Wertung genannt - Tätigkeiten als niedergelassener Arzt, als Praxisvertreter sowie als angestellter Arzt zu berücksichtigen sind. Generell zulässig als Kriterien, die die Qualifikation des Bewerbers in den Vordergrund stellen, sind insbesondere Zeiten ärztlicher Tätigkeit nach der Promotion (zB im Krankenhaus), Zeiten der Vertretung eines Vertragsarztes und Wahlarzttätigkeiten.
 
Abgesehen davon, dass nach Abschnitt I. Punkt 1. der Reihungskriterien die Tätigkeit ausschließlich als hauptberuflich tätiger Wahlarzt mit 5 Punkten gedeckelt ist (Z 1.2.), während als Praxisvertreter (Z 1.3.) oder als Vertragsarzt (Z 1.3.2.) insgesamt maximal 16 Punkte erworben werden können, ohne dass die Berufserfahrung als hauptberuflicher Wahlarzt gegenüber den genannten Tätigkeiten Unterschiede im Tatsächlichen aufwiese, ist es auch unsachlich, dass die Erfahrungen von Wahlärzten mit Praxisvertretung insgesamt höher bewertet werden (maximal 21 Punkte) als die Tätigkeit eines Vertragsarztes, selbst wenn dieser ebenfalls Praxisvertretungstätigkeiten ausübt. Die Erstbeklagte vermag im Hinblick auf die Berufserfahrung auch keine objektiven Unterschiede im Verhältnis hauptberuflicher Wahlarzt und Vertragsarzt zu nennen. Wenn sie eine bessere medizinische Versorgung der Patienten beim hauptberuflichen Wahlarzt in den Raum stellt, ist nicht verständlich, warum dieser für seine Tätigkeit nur maximal 5 Punkte erhalten kann. Der Verordnungsgeber geht erkennbar von der Gleichwertigkeit der in § 2 Abs 1 Z 1 Reihungskriterien-Verordnung genannten Tätigkeiten aus, ohne zwischen Vertrags- und Wahlärzten zu differenzieren. Die insofern in Abschnitt I. Punkt 1. der Anlage (Reihungskriterien) vorgenommene Differenzierung verletzt dieses Prinzip und ist somit sachlich nicht gerechtfertigt. Die Erstbeklagte verstößt mit den von ihr angewendeten Regeln der Punktevergabe entweder gegen § 879 Abs 1 ABGB oder gegen den Gleichheitsgrundsatz, sodass das Rekursgericht zutreffend insoweit dem Sicherungsbegehren ihr gegenüber stattgab. Auf dessen Überlegungen zur Einbeziehung der Wahlarzttätigkeit in die Deckelung mit 16 Punkten braucht mangels Relevanz für das Sicherungsverfahren nicht eingegangen werden.
 
 

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