Ein Stimmverbot tritt nicht erst bei „Wesensgleichheit“ des Aktionärs mit dem Organmitglied ein, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist
GZ 6 Ob 196/14p, 31.07.2015
OGH: Ein Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 104 Abs 2 Z 3 AktG) fällt grundsätzlich in den sachlichen Anwendungsbereich der Stimmverbote des § 125 AktG. Eine an einer AG beteiligte Aktionärsgesellschaft muss sich die Befangenheit ihres Gesellschafters dann zurechnen lassen, wenn der Gesellschafter im - hypothetischen - Fall seiner persönlichen Beteiligung an der Abstimmungs-AG wegen seiner Befangenheit vom Stimmrecht ausgeschlossen wäre. Für die Zurechnung der Befangenheit und den Stimmrechtsausschluss einer Kapitalgesellschaft kommt es darauf an, ob ihr iSd § 125 AktG (hypothetisch) befangener Gesellschafter maßgeblichen (bzw beherrschenden) Einfluss auf sie ausüben kann. Nur bei einer derartigen Einflussmöglichkeit kann davon ausgegangen werden, dass die Stimmabgabe der Aktionärsgesellschaft von der Befangenheit ihres Gesellschafters geprägt ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit ist bei der Bestimmung des maßgeblichen Einflusses auf die Höhe der Beteiligung (Allein- oder Mehrheitsgesellschafter bzw entsprechende Stimmrechtsmacht) und zusätzliche Einfluss vermittelnde Organpositionen des Gesellschafters abzustellen, also auf eine rechtlich abgesicherte Einflussmöglichkeit, nicht aber auf sonstige, bloß faktische Beherrschungsmittel.
Zur Frage, unter welchen Umständen eine Privatstiftung von einer bestimmten Person so beeinflusst wird, dass daraus ein Stimmrechtsausschluss in der Abstimmungs-AG resultiert, kommt es auch auf eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Person zur Einflussnahme auf die Privatstiftung an. Ebenso wie im Übernahmerecht liegt ein beherrschender (bzw maßgeblicher) Einfluss einer Person auf die Privatstiftung dann vor, wenn die Person über einen Änderungsvorbehalt oder über Bestellungs-/Abberufungsrechte bei der Privatstiftung verfügt. Auch Weisungs-, Zustimmungs-, Veto- und vergleichbare Rechte oder ein Widerrufsvorbehalt können - allerdings nur iVm anderen Einflussrechten - maßgeblich sein.
Hat sich der Stifter in der Stiftungsurkunde das Recht vorbehalten, die Vorstandsmitglieder zu bestellen und sie - wenn auch nur aus „wichtigem Grund“ - wieder abzuberufen, so ist von einem maßgeblichen Einfluss des Stifters auf „seine“ Privatstiftung auszugehen, sodass die Stiftung als Aktionärin bei Hauptversammlungsbeschlüssen der AG einem Stimmverbot unterliegt. Der Begriff des „wichtigen Grundes“ ist weitgehend unbestimmt und die Einschränkung der Abberufungsmöglichkeit auf „wichtige Gründe“ ist nicht geeignet, die mögliche Einflussaufnahme auf das Verhalten des Stiftungsvorstands entscheidend zu reduzieren.