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Strafrecht

OGH: Die beschlussmäßige Bestimmung der den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten (§ 66 DSt) bzw der dem Kammeranwalt zu ersetzenden Barauslagen (§ 14 Abs 2 DSt) erfolgt nicht innerhalb des Disziplinarverfahrens und ist daher in diesem nicht anfechtbar

Ebenso unterliegt der in §§ 66, 14 Abs 2 DSt normierte Kostenersatz keiner Anfechtung durch den Beschuldigten im Disziplinarverfahren

02. 09. 2015
Gesetze:   § 14 DSt, § 66 DSt, § 41 DSt
Schlagworte: Disziplinarrecht, Rechtsanwalt, Barauslagen, Kammeranwalt, Anwaltsrichter, Kostenersatz

 
GZ 24 Os 9/14z, 17.06.2015
 
OGH: Gem § 66 DSt sind den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer, die sie gewählt hat, zu ersetzen. Dem Kammeranwalt sind Barauslagen gem § 14 Abs 2 DSt aus der Kammerkasse zu ersetzen. Eine Zuständigkeit des Disziplinarrats zur dem Ersatz vorangehenden beschlussmäßigen Bestimmung dieser Kosten normiert das DSt nicht. Die vom Disziplinarrat (ersichtlich als Organ der Kammer für diese) außerhalb des Regelungsbereichs des DSt gefassten Kostenbestimmungsbeschlüsse vom 9. Oktober 2014 sind daher nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens und in diesem nicht anfechtbar, die gegen sie gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der in §§ 66, 14 Abs 2 DSt normierte Ersatz der Reisekosten durch die Rechtsanwaltskammer unterliegt ebenso keiner Anfechtung durch den Beschuldigten im Disziplinarverfahren.
 
Gem § 41 Abs 1 DSt ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses vom Vorsitzenden des Senats des Disziplinarrats mit Beschluss festzusetzen. Nach Abs 2 leg cit sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen fünf Prozent des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags (45.000 Euro) nicht übersteigen. Die Höhe der Pauschalkosten ist sohin mit 2.250 Euro begrenzt. Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen, wobei es zur Erhöhung der Transparenz zulässig ist, in der Begründung aufzuschlüsseln, in welcher Höhe sich diese Kosten auf das Verfahren erster Instanz und auf das Berufungsverfahren beziehen. Die Pauschalkosten orientieren sich zwar an der tatsächlichen Belastung der im Verfahren tätigen Behörden, es spielt aber für die kostenmäßige Berücksichtigung deren Arbeitsaufwands keine Rolle, ob und in welcher Weise die Tätigkeit der befassten Mitglieder des Disziplinarrats und der Anwaltsrichter tatsächlich abgegolten wird.
 
Soweit die Beschwerde die Pauschalkosten deshalb als überhöht bezeichnet, weil die Berufungsverhandlung nur 1/2 Stunde gedauert habe und die Reisekosten der Anwaltsrichter und des Kammeranwalts nicht von den Pauschalkosten umfasst, sondern gesondert als Barauslagen vorzuschreiben seien, orientiert sie sich zum einen nicht an der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung (2/2 Stunden) und vernachlässigt zum anderen, dass die Reisekosten der Anwaltsrichter und des Kammeranwalts nach stRsp nur im Rahmen des Pauschalkostenbetrags Berücksichtigung finden dürfen, sohin nicht gesondert als Barauslagen zum Ersatz gem § 41 Abs 1 und Abs 2 DSt vorzuschreiben sind.
 
Angesichts des möglichen Höchstbetrags der Pauschalkosten von 2.250 Euro ist der bekämpfte Betrag von 1.285 Euro mit Rücksicht auf den Verfahrensumfang und den damit verbundenen Aufwand der Entscheidungsträger sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht als überhöht anzusehen, sodass der Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. November 2014 ein Erfolg zu versagen war.
 
 

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