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Strafrecht

OGH: Beschluss über Fortführungsantrag und Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung

Wenn das Gericht bei Fassung des einen Fortführungsantrag zurück- oder abweisenden Beschlusses (§ 196 StPO) die unter einem bestimmten Pauschalkosten (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) weder in diesem noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich erklärt, trifft es gerade keine Entscheidung über deren Einbringlichkeit, sondern entfällt diese (§ 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO), weshalb die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann

02. 09. 2015
Gesetze:   § 196 StPO, § 391 StPO
Schlagworte: Fortführungsbeschluss, Uneinbringlichkeit, Beschwerde

 
GZ 15 Os 128/14h, 25.03.2015
 
OGH: Wird ein Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, so ist dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Ist nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen, dass diese Kosten wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können, so hat das Gericht, soweit tunlich, gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses über den Fortführungsantrag die Kosten für uneinbringlich zu erklären; andernfalls entfällt eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten. Der Beschluss, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben und, wenn später Umstände der bezeichneten Art hervorkommen, nachträglich gefasst werden. Gegen Entscheidungen, womit ein Antrag abgelehnt wird, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 391 Abs 2 und Abs 3 iVm § 196 Abs 2 letzter Satz StPO).
 
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Kosten bei Fassung des Beschlusses über den Fortführungsantrag weder in diesem noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich erklärt, womit gerade keine Entscheidung über die Einbringlichkeit getroffen wurde, sondern eine solche - auch wenn das LG seine Erwägungen für das Unterbleiben in der Beschlussbegründung kundtat - entfiel (§ 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO), weshalb die Unterlassung der Uneinbringlicherklärung nicht mit der zulässigen Beschwerde gegen den Ausspruch nach § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO geltend gemacht werden konnte. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war demgemäß nur der genannte Kostenausspruch, nicht aber die Frage der Einbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags. Das OLG war daher weder verhalten, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch - weil die Entscheidung in dieser Konstellation ausschließlich dem Erstgericht vorbehalten ist - zu einer amtswegigen Prüfung (§ 89 Abs 2b dritter Satz zweiter Satzteil StPO) der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt.
 
 

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