Über den in § 94 Abs 2 EheG geregelten Fall der Stundung einer Ausgleichszahlung hinaus ist zugunsten des Zahlungsgläubigers eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass er nicht Vermögenswerte verliert, ohne die Ausgleichszahlung zu erhalten, wenn dies aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen ist; dabei kann etwa eine Zug-um-Zug-Abwicklung angeordnet oder ein Pfandrecht an dem zu übertragenden Gegenstand begründet werden
GZ 1 Ob 247/14a, 03.03.2015
OGH: Die Frage der von der Antragsgegnerin begehrten Sicherstellung wurde von den Vorinstanzen unrichtig gelöst. Die Revisionsrekurswerberin, die bereits im Verfahren erster Instanz für den Fall des Verlusts ihrer Liegenschaftshälfte an den Antragsteller die Sicherstellung ihres Anspruchs auf eine ihr zuerkannte Ausgleichszahlung begehrt hat, weist zutreffend darauf hin, dass ohne Sicherstellung die Gefahr bestünde, dass der Mann ihren Liegenschaftsanteil erhält, in der Folge aber die ihm auferlegte Ausgleichszahlung nicht leistet und möglicherweise auch später nicht leisten kann.
Auch wenn das Gesetz eine Sicherstellung des Ausgleichsanspruchs in § 94 Abs 2 EheG nur iZm einer Stundung der Ausgleichszahlung erwähnt, legt schon der allgemein im Aufteilungsrecht geltende Grundsatz der Billigkeit (§ 83 Abs 1 Satz 1 EheG) nahe, dass nicht eine Situation geschaffen werden soll, in der ein früherer Ehegatte die Vorteile aus einer Aufteilungsentscheidung lukrieren kann, ohne dass die Erfüllung der ihm danach treffenden Pflichten gewährleistet bzw sichergestellt wäre. Über den im Gesetz geregelten Fall der Stundung einer Ausgleichszahlung hinaus ist daher zugunsten des Zahlungsgläubigers eine Regelung zu treffen, die sicherstellt, dass er nicht Vermögenswerte verliert, ohne die Ausgleichszulage zu erhalten, wenn dies aufgrund der Vermögensverhältnisse des Schuldners zu besorgen ist. Zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers, dem Verfahrenshilfe bewilligt wurde, hat das Erstgericht lediglich darauf hingewiesen, dass dieser zur Leistung der Ausgleichszahlung „mit Hilfe seiner Familienangehörigen“ durchaus in der Lage erscheine. Damit wird aber zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er mit eigenen Mitteln - ohne einen allfälligen Veräußerungserlös aus der Liegenschaft - nicht in der Lage wäre, die auferlegte Ausgleichszahlung fristgerecht zu leisten.
Sollte auch bei der neuerlichen Beschlussfassung die Übertragung des Liegenschaftsanteils der Antragsgegnerin an den Antragsteller angeordnet werden, wird das Erstgericht gleichzeitig zu prüfen haben, welche Sicherstellung hier zweckmäßigerweise in Betracht kommt. Dies könnte etwa die Anordnung einer Leistung Zug um Zug sein; dann wäre gleichzeitig auszusprechen, von wem die mit deren Durchführung verbundenen Aufwendungen zu tragen sind (§ 93 Satz 2 EheG). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts käme nach dem aktuellen Grundbuchsstand überdies eine geeignete pfandrechtliche Sicherung in der Form in Betracht, dass die Antragsgegnerin nur einen mit einem Pfandrecht (vergleichbar einer Restkaufpreishypothek) zur Sicherung ihres Ausgleichsanspruchs belasteten Liegenschaftsanteil zu übertragen hat; die vom Rekursgericht erwähnte Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots betrifft nur die Liegenschaftshälfte des Antragstellers.