Behauptet ein Ehegatte, dass in seinem Eigentum stehende Vermögenswerte nach § 82 Abs 1 EheG der Aufteilung entzogen seien, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen (hier: angeblich seinem Unternehmen zuzuordnendes Bargeld)
GZ 1 Ob 247/14a, 03.03.2015
OGH: Im Zusammenhang mit dem im Jahr 2009 im Tresor der Ehewohnung befindlichen Geldbetrag von 25.000 EUR weist die Revisionsrekurswerberin zutreffend darauf hin, dass die Vorinstanzen die Frage der Beweislast unrichtig gelöst haben. Der erkennende Senat schließt sich ihrer Auffassung, dass es sich bei der Regelung des § 82 Abs 1 EheG über der Aufteilung nicht unterliegende Sachen um eine Ausnahmebestimmung zur Grundregel des § 81 EheG handelt, an. Beruft sich nun der Antragsteller darauf, dass dieser Geldbetrag seinem Unternehmen zuzuordnen sei, hat er dies zu beweisen, widrigenfalls von ehelichen Ersparnissen auszugehen ist. Eine derartige Beweislastverteilung ist sachgerecht, hat doch in erster Linie der unternehmerisch tätige Ehegatte Kenntnisse darüber, woher bestimmte Geldbeträge stammen und ob sie dem Unternehmen oder aber dem privaten Bereich gewidmet sind. Aus § 344 UGB lässt sich entgegen der vom Revisionsrekursgegner vertretenen Ansicht schon deshalb nichts für seinen Standpunkt gewinnen, weil es nicht um Geschäfte selbst geht und nicht einmal geklärt ist, woher der Bargeldbetrag stammt. Lässt sich - wie im vorliegenden Fall - eine unternehmerische Widmung nicht nachweisen, ist davon auszugehen, dass es sich um eheliche Ersparnisse iSd § 81 Abs 3 EheG gehandelt hat. Dann obliegt dem Antragsteller auch der Nachweis, zu welchen Zwecken diese Ersparnisse verwendet wurden, wobei gegebenenfalls die Anwendung des § 91 Abs 1 EheG in Betracht kommt.