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Verfahrensrecht

OGH: Gilt Rechtsmittelausschluss des § 397a ZPO auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs?

Der in § 397a Abs 3 letzter Halbsatz ZPO normierte Rechtsmittelausschluss gilt auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil

20. 05. 2011
Gesetze: § 397a ZPO
Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Säumnis, Versäumungsurteil, Widerspruch, Rechtzeitigkeit, Rechtsmittelausschluss

GZ 6 Ob 208/09w, 12.11.2009
OGH: Nach § 397a Abs 3 letzter Halbsatz ist ein Rechtsmittel gegen die Aufhebung eines Versäumungsurteils aufgrund eines Widerspruchs nicht zulässig. Hingegen ist der Beschluss auf Zurückweisung des Widerspruchs sowie auf Abweisung eines Antrags, den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, anfechtbar.
Zur vergleichbaren Bestimmung des § 153 ZPO vertritt die herrschende Rechtsprechung die Auffassung, dass der dort statuierte Rechtsmittelausschluss nur dann nicht gilt, wenn die Wiedereinsetzung ohne gesetzliche Grundlage bewilligt wurde; eine entgegen dem Gesetz bewilligte Wiedereinsetzung sei unbeachtlich. Sofern allerdings ein Wiedereinsetzungsantrag grundsätzlich in Betracht kommt, sei die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags dem Zweck der Rechtsmittelbeschränkung des § 153 ZPO zufolge unüberprüfbar; der Rechtsmittelausschluss nach dieser Bestimmung gelte auch für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags. Diese Überlegungen sind auch auf § 397a ZPO zu übertragen.

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