Die Mitwirkung der zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an einer Adoption nach dem Haager Adoptionsrechts-Übereinkommen ist hoheitliches Handeln
GZ 4 Ob 45/14t, 17.07.2014
OGH: Für von einem inländischen Gericht nach den Bestimmungen des ABGB zu bewilligende Adoptionen ist es im Hinblick auf das familienrechtliche „Grundgeschäft“ zutreffend, dass eine der gerichtlichen Entscheidung vorgelagerte, diese unterstützende und begleitende Tätigkeit des Kinder- und Jugendhilfeträgers nicht hoheitlich zu qualifizieren ist: Bei Inlandsadoptionen besitzt der Träger nur ein Anhörungsrecht (§ 196 Abs 1 Z 4 ABGB) und es ist auch kein Rechtsmittel (Rechtsbehelf) gegen seine Stellungnahme erforderlich; es handelt sich dabei ja nur um ein Gutachten, das der Beweiswürdigung durch das Gericht unterliegt. Ob dieses Handeln als hoheitlich oder nicht hoheitlich qualifiziert wird, hat zwar Folgen für die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts. Mangels gesetzlicher Grundlage ist aber kein Bescheid zu erlassen, der verwaltungsgerichtlich bekämpft werden könnte.
Für Auslandsadoptionen nach dem Regime des HAÜ gilt jedoch Anderes: Eine grenzüberschreitende Adoption, die dem HAÜ unterliegt, bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer positiven Eignungsentscheidung iSd Art 5 lit a HAÜ. Diese Bestimmung war auch im Anlassfall zweier blinder Adoptivwerber Grundlage für das Tätigwerden der Kinder- und Jugendhilfe. Danach kann eine Adoption nach dem Übereinkommen nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats entschieden haben, dass die Adoptivwerber für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind. Ohne positive Eignungsbeurteilung ist das Verfahren nach dem HAÜ beendet; ein dennoch eingebrachter Antrag auf Adoptionsbewilligung wäre ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
Dies entspricht auch dem Verständnis des Art 5 lit a HAÜ in Deutschland: Die Ablehnung der Eignung wird dort als Verwaltungsakt gedeutet, der beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann