Ein pflichtbewusster Familienvater, der sich in Haft befindet, würde seinem Kind während der Haftdauer Unterhalt auch dann gewähren, wenn er dafür ein Viertel seines Barvermögens aufwenden müsste
GZ 3 Ob 65/15b, 20.05.2015
OGH: Ob und in welchem Umfang für Unterhaltsleistungen die Heranziehung des Vermögensstamms des Unterhaltspflichtigen, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen.
Richtig ist, dass nach der Rsp der Anspannungsgrundsatz bei Haftverbüßung nicht anzuwenden ist.
Richtig ist auch, dass das Vermögen jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken.
Unzutreffend ist allerdings der daraus vom Revisionsrekurswerber gezogene Schluss, dass Vermögen nicht heranzuziehen ist, wenn der Unterhaltsverpflichtete es nicht zur Deckung seiner Lebensführung verwendet: Nach stRsp müssen die Eltern im Rahmen des Zumutbaren zur Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtungen auch ihr Vermögen angreifen, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können. Die Vermögenssubstanz ist dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts ausreicht. Warum diese Grundsätze für einen in Strafhaft befindlichen Unterhaltspflichtigen nicht gelten sollen, ist nicht ersichtlich.
Dass von den Vorinstanzen nicht geprüft wurde, ob der Vater den Erlös aus dem Verkauf seiner Liegenschaft iHv 300.000 EUR nicht ohnedies zumindest teilweise verwendete, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, ist daher ohne Relevanz.
Dem im Revisionsrekurs wiederholten Argument, der Vater benötige für die Zeit nach der Haftentlassung Geld für den Neuaufbau seines Lebens, hat bereits das Rekursgericht zutreffend entgegengehalten, dass dem Vater nach seiner voraussichtlichen Haftentlassung auch bei Abweisung seines Unterhaltsenthebungsbegehrens rund drei Viertel seines Barvermögens verbleiben.
Gerade der im Revisionsrekurs gezogene Vergleich mit einem pflichtbewussten Familienvater spricht für und nicht gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Rekursgerichts: Ein pflichtbewusster Familienvater, der sich in Haft befindet, würde seinem Kind während der Haftdauer Unterhalt auch dann gewähren, wenn er dafür ein Viertel seines Barvermögens aufwenden müsste.