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Zivilrecht

OGH: Anspannung eines über mehrere Jahre arbeitslosen Schauspielers

Dem - mit drei kurzen Unterbrechungen - zumindest seit 2007 arbeitslosen Vater wäre es zumutbar gewesen, ab 1. 12. 2007 eine außerhalb seines Berufsfelds als Schauspieler liegende Berufstätigkeit aufzunehmen, hätte er doch im Fall des Anbots einer Rolle diese andere Berufstätigkeit entsprechend zurückstellen oder allenfalls auch wieder aufkündigen können

02. 09. 2015
Gesetze:   § 231 ABGB, § 140 ABGB aF
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Anspannung, arbeitsloser Schauspieler, andere Berufstätigkeit

 
GZ 10 Ob 22/15f, 28.04.2015
 
OGH: Es entspricht stRsp des OGH, dass der Unterhaltspflichtige alle Kräfte anzuspannen hat, um seiner Verpflichtung zur angemessenen Unterhaltsleistung nachkommen zu können. Er muss alle seine persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen und seine Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens ausschöpfen. Zu den ihn treffenden Verhaltenspflichten gehört es, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um ein der Sachlage angemessenes Einkommen zu erzielen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit erzielen könnte. Die „Anspannungstheorie“ greift aber nicht nur bei Arbeitsunwilligkeit, sondern auch dann Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann.
 
Eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen darf aber nur erfolgen, wenn eine zumindest leicht fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer, zumutbarer Einkommensbemühungen vorliegt. Der Anspannungsgrundsatz dient somit als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn schuldhaft die zumutbare Erzielung von Einkünften versäumt wird, sodass der angemessene Unterhalt des Berechtigten nicht mehr gesichert ist.
 
Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung im konkreten Fall gegeben sind oder nicht, richtet sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Rechtsfragen sind regelmäßig nicht von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität. Auch die Frage, ob den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG.
 
Für eine etwaige Anspannung ist die potentielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen maßgeblich, wobei von seinen konkreten Lebensverhältnissen auszugehen ist, mit denen das erzielbare Einkommen in Einklang stehen muss. Dieses Einkommen ist an einer den subjektiven Fähigkeiten und der objektiven Arbeitsmarktlage entsprechenden (zumutbaren) Erwerbstätigkeit zu messen. Subjektive Fähigkeiten und Zumutbarkeit werden im Wesentlichen durch Alter, berufliche Ausbildung, körperliche und geistige Verfassung sowie familiäre Belastung bestimmt. Maßstab ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters.
 
Von diesen Grundsätzen der Rsp weicht die Ansicht des Rekursgerichts nicht ab, dem - mit drei kurzen Unterbrechungen - zumindest seit 2007 arbeitslosen Vater wäre es zumutbar gewesen, ab 1. 12. 2007 eine außerhalb seines Berufsfelds als Schauspieler liegende Berufstätigkeit aufzunehmen, hätte er doch im Fall des Anbots einer Rolle diese andere Berufstätigkeit entsprechend zurückstellen oder allenfalls auch wieder aufkündigen können.
 
Nur wenn ein Unterhaltspflichtiger eine durch triftige Gründe (etwa durch Krankheit, Alter oder besondere berücksichtigungswürdige familiäre oder wirtschaftliche Gründe) verminderte Leistungsfähigkeit nachweist, kann ihm wegen der fehlenden Leistungsfähigkeit kein potentielles Einkommen unterstellt werden. Der Ansicht des Rekursgerichts, auf Grundlage der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen habe der Revisionsrekurswerber keine derartigen triftigen Gründe nachgewiesen, wird im Revisionsrekurs nichts Stichhaltiges entgegengesetzt.
 
 

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