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Zivilrecht

OGH: § 1435 ABGB bzw Vertragsübernahme iZm Lebensversicherung anlässlich einer Scheidung

Im Verhältnis zum Kläger, der geltend macht, er habe bislang ausschließlich die Versicherungsprämien bezahlt, könnte eine Bereicherung - sollte es sich dabei um eine zweckverfehlte Leistung handeln - allenfalls in der Summe der von ihm bislang aus diesem Titel geleisteten Zahlungen liegen; losgelöst davon, dass die vom Kläger angestrebte Vertragsübernahme nur unter der Voraussetzung wirksam sein kann, wenn auch der verbleibende Vertragspartner - hier das Versicherungsunternehmen - zustimmt, ist die Frage zu beurteilen, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber überhaupt zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung verpflichtet ist; eine solche Verpflichtung kann sich aus einer zwischen den Streitteilen aus Anlass des Abschlusses des Versicherungsvertrags entweder ausdrücklich oder konkludent zustande gekommenen Vereinbarung ergeben

02. 09. 2015
Gesetze:   § 1435 ABGB, § 1406 ABGB, § 159 VersVG
Schlagworte: Bereicherungsrecht, Eherecht, Versicherungsrecht, Vertragsübernahme, Lebensversicherung, Scheidung, Kondiktion wegen Zweckverfehlung

 
GZ 5 Ob 122/15z, 14.07.2015
 
OGH: Erfolgt eine Leistung des Verkürzten an den Bereicherten, die sich als ungerechtfertigt bzw zweckverfehlend erweist, ist die Vermögensverschiebung mittels der Leistungskonditionen gem §§ 1431 ff ABGB rückgängig zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Leistung als eine bewusste, zweckgerichtete Vermögenszuwendung an einen anderen vorliegt. Sie ist kondizierbar, wenn der angestrebte Zweck verfehlt wird und die Rechtsordnung den Leistenden für schutzwürdiger hält oder wenn die Rechtsordnung ein unerlaubtes Geschäft bekämpft und die Zuwendung deshalb als nicht erwünscht betrachtet. Das Berufungsgericht bezieht sich in seinen Ausführungen auf § 1435 ABGB, der nach hA über seinen Wortlaut hinaus als Grundlage für die Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs dient (condictio causa data causa non secuta).
 
Die Kondiktion ist auf die Rückgabe der geleisteten Sache gerichtet, soweit dies möglich und tunlich ist. Das gilt auch für die vom Berufungsgericht angesprochene Kondiktion gem § 1435 ABGB. Das Begehren des Klägers ist aber nicht auf eine solche Rechtsfolge gerichtet:
 
Die Lebensversicherung kann gem § 159 VersVG auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Liegt - wie hier - eine Fremdversicherung vor, steht der Anspruch aus der Versicherung dem Versicherungsnehmer als Vertragspartei zu, ohne Rücksicht darauf, ob er an der Versicherung des fremden Lebens ein (wirtschaftliches) Interesse hat. Versicherungsnehmerin ist hier unstrittig die Beklagte. Im Verhältnis zum Kläger, der geltend macht, er habe bislang ausschließlich die Versicherungsprämien bezahlt, könnte eine Bereicherung - sollte es sich dabei um eine zweckverfehlte Leistung handeln - allenfalls in der Summe der von ihm bislang aus diesem Titel geleisteten Zahlungen liegen. Auf eine Rückforderung von durch ihn geleisteter Zahlungen ist das Begehren des Klägers aber nicht gerichtet. Die von den Vorinstanzen angestrengten bereicherungsrechtlichen Überlegungen gehen daher fehl. Insoweit ist den Ausführungen der Beklagten in ihrem Rekurs zuzustimmen. Dessen ungeachtet kann über die Klage noch nicht abschließend abgesprochen werden.
 
Der Kläger strebt die Verurteilung der Beklagten zur Unterfertigung einer Erklärung an, nach der sie ihre Zustimmung erteilen soll, dass er an Stelle der Beklagten als „Versicherungsnehmer fungiert“. Die damit vom Kläger angestrebte Vertragsübernahme ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Sie wird nach hA als einheitliches Rechtsgeschäft („Einheitstheorie“) verstanden, wodurch die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen werden und der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt. Stimmt der verbleibende Vertragspartner nicht bereits im Vorhinein zu, so wird die Vertragsübernahme idR erst durch seine rechtsgeschäftliche Erklärung, dem Wechsel des Vertragspartners zuzustimmen, wirksam.
 
Losgelöst davon, dass die vom Kläger angestrebte Vertragsübernahme nur unter der bisher nicht erörterten Voraussetzung wirksam sein kann, wenn auch der verbleibende Vertragspartner - hier das Versicherungsunternehmen - zustimmt, ist die Frage zu beurteilen, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber überhaupt zur Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung kann sich aus einer zwischen den Streitteilen aus Anlass des Abschlusses des Versicherungsvertrags entweder ausdrücklich oder konkludent zustande gekommenen Vereinbarung ergeben. Anhaltspunkte für die Behauptung einer solchen Vereinbarung lassen sich dem Vorbringen des Klägers gerade noch entnehmen, wenn er darauf hinweist, zwischen ihm und der Beklagten sei von Anfang an klar gewesen, dass es sich bei der Lebensversicherung um einen Vermögenswert handle, der ihm zukommen soll. Im Ergebnis zutreffend hat auch das Berufungsgericht zur Berechtigung des Klagebegehrens auf eine Vereinbarung der Streitteile abgestellt und dem Erstgericht die ergänzende Erörterung diese Umstands und Verbreiterung der Tatsachengrundlagen dazu aufgetragen. Dieser Einschätzung der zweiten Instanz kann der OGH nach seiner Rsp nicht entgegentreten.
 
Rechte aus einem Vertrag verjähren nach §§ 1478 ff ABGB mangels einer kürzeren Verjährungsfrist in 30 Jahren. Sollte sich im fortgesetzten Verfahren daher erweisen, dass sich der Kläger auf eine solche Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe der Willenserklärung berufen kann, kommt ihrem Verjährungseinwand keine Berechtigung zu.
 
 

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