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Zivilrecht

OGH: Obliegenheitsverletzung gem § 6 VersVG (hier: Art 8.1.1 ARB 2003)

Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun; nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog „dolus coloratus“), verwirkt den Anspruch, und es ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen

02. 09. 2015
Gesetze:   § 6 VersVG, Art 8 ARB 2003
Schlagworte: Versicherungsrecht, Obliegenheitsverletzung, Beweislast, Kausalität, Rechtsschutzversicherung

 
GZ 7 Ob 70/15t, 10.06.2015
 
Art 8 ARB 2003 lautet:
 
„Welche Pflichten hat der Versicherungsnehmer zur Sicherung seines Deckungsanspruchs zu beachten (Obliegenheit):
 
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, ist er verpflichtet,
 
1.1 den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen;
 
...
 
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehend genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 6 VersVG von der Verpflichtung zur Leistung frei.“
 
 
OGH: Nach Art 8.1.1 ARB 2003 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die jeweilige Sachlage aufzuklären und ihm alle erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
 
Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall dienen dem Zweck, den Versicherer vor vermeidbaren Belastungen und ungerechtfertigten Ansprüchen zu schützen. Die Drohung mit dem Anspruchsverlust soll den Versicherungsnehmer motivieren, die Verhaltensregeln ordnungsgemäß zu erfüllen; ihr kommt eine generalpräventive Funktion zu. Den Versicherer trifft die Beweislast für das Vorliegen des objektiven Tatbestands einer Obliegenheitsverletzung. Im Fall eines solchen Nachweises ist es dann Sache des Versicherungsnehmers, zu behaupten und zu beweisen, dass er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen hat. Eine leichte Fahrlässigkeit bleibt demnach ohne Sanktion. Gelingt dem Versicherungsnehmer der Beweis der leichten Fahrlässigkeit nicht, so steht ihm nach § 6 Abs 3 VersVG auch bei „schlicht“ vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis offen. Unter Kausalitätsgegenbeweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers einen Einfluss gehabt hat. Dass - bei grob fahrlässiger Begehung der Obliegenheitsverletzung - diese weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluss gehabt hat, ist vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen. Der Versicherungsnehmer hat den Beweis der fehlenden Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung strikt zu führen; es ist nicht etwa nur die Unwahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs darzutun. Nur der Versicherungsnehmer, der eine Obliegenheit mit dem Vorsatz verletzt, die Beweislage nach dem Versicherungsfall zu Lasten des Versicherers zu manipulieren (sog „dolus coloratus“), verwirkt den Anspruch, und es ist der Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen.
 
Bei der Bestimmung des Art 8.1.1 ARB 2003 handelt es sich nach stRsp um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des § 34 Abs 1 VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat. Durch die Aufklärung soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen. Es genügt, dass die Auskunft abstrakt zur Aufklärung des Schadenereignisses geeignet ist. Als einzige Einschränkung ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist.
 
Der Kläger hat hier seiner Auskunftsobliegenheit nicht genügt, insbesondere weil er die Beklagte nicht von sich aus darüber informiert hat, dass er führend an der GmbH beteiligt war, selbst die Indices in Kooperation mit dem im Direktprozess in Aussicht genommenen Beklagten vertrieben hat, wegen seiner Beteiligung am Vertrieb der Indices gegen ihn als Beschuldigter in einem Strafverfahren ermittelt wurde, wie die vereinnahmten Gelder seinem Kenntnisstand nach verwendet wurden und über die mit E***** und der Klagevertreterin über seine vermeintlichen Ansprüche geschlossenen Vereinbarungen. Dass all diese Umstände jedenfalls abstrakt für die Feststellung des Versicherungsfalls und der Leistungspflicht der Beklagten Einfluss haben konnten, liegt auf der Hand und musste jedem Versicherungsnehmer klar sein. Betreffend die Nichterfüllung dieser den Versicherungsnehmer treffenden Obliegenheiten ist ihm das Verhalten jener, die er zur Abwicklung des Versicherungsverhältnisses bevollmächtigt hat, also der Klagevertreterin, zuzurechnen. Vor dem Erstgericht hat der Kläger in dem Zusammenhang lediglich behauptet, „durch die Nichtinformation der Beklagten ist der Beklagten nichts verloren gegangen, der Kausalitätsgegenbeweis ist daher erbracht“. Damit hat der Kläger den Kausalitätsgegenbeweis nicht nachvollziehbar angetreten und die Beklagte ist infolge Verletzung der Aufklärungsobliegenheit leistungsfrei.
 
 

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