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Zivilrecht

OGH: Aufkündigung, Räumungsbegehren und Höhe des geschuldeten Betrages gem § 33 Abs 2 MRG

Dem Berufungsgericht ist es im Berufungsverfahren über ein das Zahlungsbegehren betreffendes Teilurteil versagt, gleichzeitig über das Räumungsbegehren zu entscheiden; umso mehr muss es einem Rekursgericht verwehrt sein, mit der Erledigung eines Rekurses gleichzeitig auch ein Urteil über die vom Erstgericht noch nicht entschiedene Hauptsache zu fällen; davon abgesehen ist der Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG auch nicht einem Zwischenurteil über den Grund der Aufkündigung und des Räumungsbegehrens gleichgestellt, dessen Abweisung in zweiter Instanz mit Endurteil zu erfolgen hätte; auf den gem § 33 Abs 2 Satz 2 MRG gefassten Beschluss sind die Bestimmungen über die Anfechtung von Zwischenurteilen auch nicht sinngemäß anwendbar

02. 09. 2015
Gesetze:   § 33 MRG
Schlagworte: Mietrecht, gerichtliche Kündigung, Aufkündigung, Räumungsbegehren, Höhe des geschuldeten Betrages, Teilurteil, funktionelle Zuständigkeit, Mietzinsrückstand

 
GZ 4 Ob 99/15k, 16.06.2015
 
OGH: Die Entscheidung des Erstgerichts betrifft ausschließlich die nach § 33 Abs 2 MRG zu klärende Frage der Höhe des geschuldeten Betrags. Das Erstgericht hat mit seinem angefochtenen Beschluss die Höhe des Mietzinsrückstands festgestellt, nicht aber mit Urteil über die Aufkündigung und das Räumungsbegehren entschieden. Derartiges wäre dem Erstgericht auch gar nicht möglich gewesen, weil vor einer entsprechenden Urteilsfällung noch die Rechtskraft des Beschlusses nach § 33 Abs 2 MRG abgewartet werden muss. Zudem wurde vom Erstgericht die Verhandlung nach § 194 ZPO wiedereröffnet, weil nach § 33 Abs 2 Satz 2 MRG eine Beschlussfassung über den Mietzinsrückstand (nur) vor Schluss der Verhandlung gefasst werden kann.
 
Über die Aufkündigung und das Räumungsbegehren ist mit Urteil zu entscheiden, diese Begehren waren aber nicht Gegenstand des Rekursverfahrens, das Rekursgericht hat mit der Fällung eines Urteils somit seine funktionelle Zuständigkeit überschritten.
 
Nach der E 8 Ob 55/12i ist es dem Berufungsgericht im Berufungsverfahren über ein das Zahlungsbegehren betreffendes Teilurteil versagt, gleichzeitig über das Räumungsbegehren zu entscheiden. Umso mehr muss es einem Rekursgericht verwehrt sein, mit der Erledigung eines Rekurses gleichzeitig auch ein Urteil über die vom Erstgericht noch nicht entschiedene Hauptsache zu fällen.
 
Davon abgesehen ist der Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG auch nicht einem Zwischenurteil über den Grund der Aufkündigung und des Räumungsbegehrens gleichgestellt, dessen Abweisung in zweiter Instanz mit Endurteil zu erfolgen hätte. Auf den gem § 33 Abs 2 Satz 2 MRG gefassten Beschluss sind die Bestimmungen über die Anfechtung von Zwischenurteilen auch nicht sinngemäß anwendbar.
 
Die Entscheidung eines funktionell unzuständigen Gerichts ist als nichtig aufzuheben. Das funktionell zuständige Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren mit Urteil über die Aufkündigung und das Räumungsbegehren zu entscheiden haben.
 
Die Entscheidung über die Höhe eines allfälligen Mietzinsrückstands hängt hier entscheidend von der Auslegung des § 2 des Mietvertrags ab. Die Auslegung des Zweitgerichts, die Parteien des Mietvertrags hätten bei der Regelung des Hauptmietzinses an die im Verwaltungsweg vorgeschriebene Grundvergütung angeknüpft, ist schon im Hinblick auf den Wortlaut der entsprechenden Bestimmung jedenfalls vertretbar. Nach § 2 Abs 2 des Mietvertrags wurde nämlich ausdrücklich die öffentlich-rechtlich vorgeschriebene Grundvergütung als Hauptmietzins für die Dienst- und Naturalwohnungen vereinbart.
 
Die Frage, ob sich hier eine Entscheidung nach § 33 Abs 2 zweiter Satz MRG nur auf die Zeit bis zur Aufkündigung oder auch bis zur erstgerichtlichen Beschlussfassung sowie auch einschließlich der Mietzinse der zurückgestellten Wohnungen beziehen muss, kann dahinstehen, weil dafür an die vertretbare Ansicht des Zweitgerichts zur Höhe des Hauptmietzinses anzuknüpfen ist. Im Revisionsrekurs wird aber nicht vertreten, dass in der Zeit bis zur erstgerichtlichen Beschlussfassung ein Mietzinsrückstand deshalb gegeben ist, weil die vom Bund im Verwaltungsweg vorgeschriebenen Grundvergütungen an die klagende Partei nicht abgeführt wurden.
 
 

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