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Zivilrecht

OGH: Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels gem § 32 Abs 5 WEG 2002 (iZm Liftanlage)

Auf subjektive Bedürfnisse eines Wohnungseigentümers kommt es bei der vom Gericht nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung nicht an

02. 09. 2015
Gesetze:   § 32 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, abweichender Aufteilungsschlüssel, Lift, Billigkeit

 
GZ 5 Ob 54/15z, 19.05.2015
 
OGH: § 32 Abs 5 WEG 2002 ermöglicht einem Wohnungseigentümer, bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten eine rechtsgestaltende Neufestsetzung des Aufteilungsschlüssels durch gerichtliche Entscheidung zu erlangen. Eine derartige Entscheidung ist vom Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Auf subjektive Bedürfnisse eines Wohnungseigentümers kommt es dabei nicht an. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die in § 32 Abs 1 WEG 2002 vorgesehene gesetzliche Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile dann zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn ein oder mehrere Wohnungseigentümer an den die Aufwendungen betreffenden Anlagen nicht oder nur in erheblich untergeordnetem Ausmaß teilhaben.
 
Eine solche erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit wird nach bereits vorliegender Rsp dann angenommen, wenn der Lift dem betreffenden Mit- und Wohnungseigentümer nur ein Geschoß mit üblicherweise wenig frequentierten Gemeinschaftsräumlichkeiten erschließt. Über die hier fragliche Liftanlage sind 3 Untergeschoße, das Erdgeschoß und 11 Obergeschoße zu erreichen, wobei sich im 1. Untergeschoß die Tiefgarage, im 2. Obergeschoß die allgemein zugängliche Waschküche, der allgemein zugängliche „Clubraum“ sowie eine ebenfalls allgemein zugängliche Terrasse, im 10. Obergeschoß eine zweite große und allgemein zugängliche Terrasse und über dem 11. Obergeschoß der Lifttechnikraum befinden. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage eine teilweise Befreiung des Erstantragstellers von den Liftkosten nicht vorgenommen haben, so hält sich diese Rechtsansicht in dem von der bisherigen höchstgerichlichen Jud gezogenen Ermessensrahmen und begründet jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung.
 
 

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