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Zivilrecht

OGH: Verdienstentgang iSd § 1325 ABGB

Auf die Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit durch einen Sozialversicherungsträger kommt es bei der Ermittlung des konkreten Verdienstentgangs ebenso wenig an wie auf die prozentuelle Minderung der Erwerbsfähigkeit

02. 09. 2015
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Verdienstentgang, Erwerbsunfähigkeit

 
GZ 2 Ob 81/15y, 08.06.2015
 
OGH: Die Erwerbsfähigkeit ist dann beeinträchtigt, wenn der Verletzte in geringerem Ausmaß als vor dem Vorfall oder gar nicht in der Lage ist, in einer seiner Ausbildung, seinen Anlagen und seiner bisherigen Tätigkeit entsprechenden Stellung den Lebensunterhalt zu verdienen; nicht maßgebend ist hingegen die medizinisch-physiologische Arbeitsfähigkeit. Entscheidend ist allein die Erwerbsfähigkeit im wirtschaftlichen Sinn. Auf die Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit durch einen Sozialversicherungsträger kommt es daher bei der Ermittlung des konkreten Verdienstentgangs ebenso wenig an wie auf die prozentuelle Minderung der Erwerbsfähigkeit.
 
Der Klägerin wurde mit Bescheid der D***** eine (zuletzt unbefristete) Rente „wegen voller Erwerbsminderung“ zuerkannt. Die beklagte Partei strebt aufgrund einer Äußerung des medizinischen Sachverständigen die ergänzende Feststellung an, wonach eine (unfallbedingte) Minderung der Erwerbsfähigkeit von (nur) 15 bis 20 % gegeben sei. Der rechtliche Schluss, im Falle einer solchen Feststellung wären der Klägerin nur 15 bis 20 % ihres fiktiven Erwerbseinkommens als Verdienstentgang zuzusprechen, steht mit der zitierten Rsp aber ebenso wenig im Einklang, wie die Annahme, dass die weiteren 80 bis 85 % der (vollen) Erwerbsminderung der Geschädigten zugerechnet werden müssten, weil sie auf Umstände aus deren Sphäre zurückzuführen seien. Den in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen zu alternativer und konkurrierender Kausalität (summierten Einwirkungen) fehlt es an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Präjudizialität.
 
 

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