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Zivilrecht

OGH: Vom Finanzberater vorgenommenes abredewidriges Ausfüllen des vom Anleger blanko unterfertigten Transaktionsformulars – Haftung der Bank aufgrund Abbuchung vom Verrechnungskonto?

Die der Bank durch den Finanzberater im Wege der Fernkopie übermittelte Ankaufsorder entsprachen der Übung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Depot- und Kontoeröffnungsantrags des Klägers, sodass sich der Kläger das von seinem Finanzberater vorgenommene abredewidrige Ausfüllen des von ihm blanko unterfertigten Transaktionsformulars zurechnen lassen muss

02. 09. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberater, Bevollmächtigung, Bank, Anleger, Erfüllungsgehilfenhaftung, abredewidrige Verhaltensweise, offene / verdeckte Blankettausfüllung, blanko unterfertigtes Transaktionsformular

 
GZ 1 Ob 43/15b, 21.05.2015
 
Der Kläger hat sich darauf berufen, er habe keinen Auftrag zum Ankauf von Wertpapieren erteilt, weswegen die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, das Guthaben vom Verrechnungskonto abzubuchen; diese habe auch keine Maßnahmen ergriffen, seine Unterschrift zu prüfen.
 
OGH: Hier steht fest, dass der Kläger ein unausgefülltes Transaktionsformular unterschrieben hat, welches an die Beklagte adressiert war und für Kauf- und Verkaufsorder für Zertifikate verwendet wurde. Damit war von vornherein gewollt, dass der vom Kläger unterschriebene Text erst später vervollständigt wird, wie gerade auch der Verkaufsauftrag vom 28. 7. 2007 zeigt, den der Kläger im Wissen erteilte, dass er nur unter Inanspruchnahme des Blanketts durchgeführt werden kann. Dem Anlageberater des Klägers kam die Vervollständigungsbefugnis zu, bei der Parallelen zur Bevollmächtigung bzw Ermächtigung bestehen.
 
Der Besitz eines solchen Blanketts begründet den Rechtsschein der Ausfüllungsbefugnis. Wird diese überschritten, so kann sich der Aussteller nicht darauf berufen, keine entsprechende Willenserklärung abgegeben zu haben, und sich grundsätzlich nur an den halten, der die Blankettunterschrift missbrauchte, nicht aber an einen redlichen Dritten. Bei offener Blankettausfüllung wird der Dritte jedoch nur insoweit geschützt, als sich die Ausfüllung des Blanketts im Rahmen des Üblichen hielt. Bei der sog verdeckten Blankettausfüllung, wenn also der Inhaber des Blanketts dieses nicht in Gegenwart des Dritten, sondern schon vorher ausfüllt und der Dritte nur die vervollständigte Erklärung des Ausstellers zu Gesicht bekommt, gilt grundsätzlich nichts anderes. Hier kommt es zwar nicht darauf an, ob ein Vertragsabschluss durch Blankett im Rahmen des Üblichen liegt, wohl aber darauf, ob ein Vertragsabschluss durch eine von einem Boten überbrachte Erklärung üblich ist. Muss er sich danach die Erklärung zurechnen lassen, kann der Aussteller bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen diese wegen Erklärungsirrtums anfechten.
 
Der Finanzberater hat das ihm vom Kläger überlassene Blanko-Transaktionsformular verdeckt, also ohne Einbindung der Beklagten ausgefüllt, und dieser die vervollständigte Ankaufsorder per Telefax übermittelt. Dabei handelte es sich um eine Vorgangsweise, die nach den Feststellungen in der Vergangenheit („üblicherweise“) vom Kläger gebilligt war und wohl ganz allgemein dem üblichen Ablauf von Transaktionen entsprach. Ein anderer Zweck kann dem vom Kläger unterfertigten Blankoformular auch kaum zugemessen werden, wie letztlich auch die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung des Klägers deutlich machen, wenn er unter Berufung auf das Sachverständigengutachen geltend macht, dass die Hingabe von „blanko Transaktionsunterschriften“ mit dem Auftrag, bei Problemen und Kursstürzen Transaktionen (Notverkäufe) durchzuführen, nicht unüblich sei. Entgegen dessen weiteren Ausführungen geht es hier aber nicht um die Frage, ob das Ausstellen solcher blanko unterfertigten Formulare üblich oder unüblich ist, sondern darum, ob er die abredewidrige Erklärung gegen sich gelten lassen muss.
 
Nach dem vom OGH zum unstrittigen Inhalt der dem Konto- und Depoteröffnungsantrag zugrunde liegenden und mit diesem vorgelegten AGB der Beklagten ergänzten - kursiv hervorgehobenen - Sachverhalt, war die Beklagte auch berechtigt mittels Telefax erteilte Wertpapierkaufsaufträge durchzuführen. Der Kläger erklärte ausdrücklich sein Einverständnis zur „Faxvereinbarung“, sodass die Übermittlung der Ankaufsorder vom 31. 7. 2007 im Wege der Fernkopie der vom Kläger akzeptierten Vorgangsweise entsprach und im Verhältnis zur Beklagten bei der Durchführung von Ankaufs- oder Verkaufsaufträgen als üblich angesehen werden muss. Gegenteiliges, dass also die Übermittlung von solchen Orders per Telefax unüblich gewesen wäre, hat der Kläger auch nicht geltend gemacht.
 
Die Übermittlung von Urkunden im Wege der Fernkopie bringt es mit sich, dass die darauf befindliche Unterschrift nicht im Original beim Empfänger einlangt. Ohne Bedeutung ist daher aus Sicht des Empfängers, ob Gegenstand der Übermittlung das Original oder eine allenfalls zuvor angefertigte Kopie war. Er erhält in jedem Fall nur eine Fotokopie, die ihm regelmäßig keine Rückschlüsse erlaubt, ob von der Urkunde eine oder auch mehrere Duplikate angefertigt wurden. Welche Maßnahmen die Beklagte daher zur Überprüfung der Unterschrift treffen hätte sollen, bleibt damit unklar. Auch ein Vergleich mit der Originalunterschrift hätte bei dieser Sachlage keine Rückschlüsse darauf geben können, dass die Ankaufsorder nicht vom Willen des Klägers getragen war.
 
Damit kann der Beklagten entgegen der Meinung des Klägers auch nicht angelastet werden, sie hätte schuldhaft eine Prüfung der Unterschrift auf der Ankaufsorder unterlassen.
 
Gegenteiliges lässt sich auch aus der vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung herangezogenen Entscheidung 1 Ob 46/11p nicht ableiten. In dieser Entscheidung wurde die Zurechnung des Auftrags an den Kunden mangels Anfechtung durch die Bank gar nicht erörtert. Auch aus dem in dieser Entscheidung enthaltenen Hinweis auf die Rsp, die einem Bankkunden bei einer rechtswidrigen Abbuchung von einem kontokorrentmäßig geführten Konto einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Barauszahlung des tatsächlichen Guthabens zubilligt, das so zu berechnen ist, als hätte die rechtswidrige Abbuchung nicht stattgefunden, lässt sich für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Der OGH befasste sich in diesem Zusammenhang ausschließlich mit der bejahten Einheit des zu beurteilenden Überweisungs- mit dem Verkaufsauftrag(s) und billigte mit keinem Wort die Anwendung der von ihm zitierten Entscheidungen auf jenen Sachverhalt. Im vorliegen Fall war weder die Unterschrift des Bankkunden gefälscht, noch geschah die Übermittlung des vom Finanzberater abredewidrig verfassten Auftrags auf eine unübliche Weise, sodass nicht von einer rechtswidrigen Abbuchung des Guthabens von seinem Verrechnungskonto ausgegangen werden kann.
 
 

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