Voraussetzung für die Zurechnung des selbstständigen Beraters ist eine selbstständige Beratungspflicht der Bank gegenüber dem Anleger; das ist die vom Geschäftsherrn geschuldete Leistung nach § 1313a ABGB, der dann eingreift, wenn der Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden ist, dass es an einem legitimen Vertrauen auf eine objektive Beratung durch einen Dritten fehlt; die Beratung zählt typischerweise zu den vorvertraglichen Verpflichtungen und hat im Allgemeinen die mit dem Erwerb eines Wertpapiers verbundenen Risiken zum Gegenstand; die abredewidrige Verwendung des vom Anleger dem Anlageberater überlassenen blanko unterfertigten Transaktionsformulars steht damit bloß in einem äußeren Zusammenhang und stellt daher keine typisch nachteilige Folge dar, für die der Geschäftsherr, bediente er sich dabei eines Gehilfen, einzustehen hätte
GZ 1 Ob 43/15b, 21.05.2015
OGH: Nach § 1313a ABGB haftet derjenige, der einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist, für das Verschulden der Personen, deren er sich zur Erfüllung dieser Leistung bedient, wie für sein eigenes.
Erfüllungsgehilfe ist daher, wer mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.
In der vom Berufungsgericht seinem Aufhebungsbeschluss zugrunde gelegten Entscheidung 4 Ob 129/12t hat der OGH zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens (WPDLU) zur ausführenden Bank wie folgt Stellung genommen:
„Wird ein Vermögensberater von einem anderen Wertpapierdienstleister ständig mit der Vermittlung von bestimmten Anlageprodukten betraut, so entsteht dadurch ein wirtschaftliches Naheverhältnis, das es - ungeachtet einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters gegenüber dem Kunden - rechtfertigt, ein Verschulden des Beraters nach § 1313a ABGB der Bank zuzurechnen. Denn diese ständige Betrauung begründet zusammen mit der regelmäßig produkt- und umsatzabhängigen Provision die Gefahr, dass der Vermittler nicht mehr ausschließlich oder doch überwiegend im Interesse des Kunden tätig wird, sondern auch andere Erwägungen - insbesondere die Maximierung des eigenen Gewinns - in seine Tätigkeit einfließen lässt. Dies erfolgt im Interesse der Bank, die den Vertrieb ihrer Produkte vertraglich auslagert und so die Vorteile der Arbeitsteilung für sich in Anspruch nimmt. Anders gesagt: Zwar kann eine Bank im Allgemeinen darauf vertrauen, dass ein vom Kunden beigezogener Berater den Kunden ausreichend berät, sodass sie insofern keine eigenen Pflichten treffen und ihr (daher) auch ein allfälliges Verschulden des Beraters nicht zuzurechnen ist. Das gilt aber nur dann, wenn sie auf eine objektive Beratung vertrauen darf. Letzteres trifft nicht zu, wenn der Berater mit der Bank in einer ständigen Geschäftsbeziehung steht ('Vertriebspartner'), sein wirtschaftlicher Erfolg somit (auch) vom Ausmaß der Vermittlung ihrer Produkte abhängt und daher sein Interesse an der Vermittlung der Verträge grundsätzlich mit jenem der Bank an deren Abschluss parallel läuft. Ist ein Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden, bleiben deren Beratungspflichten mangels legitimen Vertrauens auf eine objektive Beratung durch einen Dritten aufrecht. Damit ist der Berater der Bank aber nicht nur irrtumsrechtlich zuzurechnen ..., sondern die Bank haftet auch für Schäden aufgrund von dessen Verhalten bei der Vermittlung der Anlage.“
Diese Entscheidung wurde in der Lehre zum Teil kritisch aufgenommen: Rabl sieht (ausgehend von einem typischen Geschehensablauf) in der Zurechnung des Verhaltens des selbstständigen Anlageberaters zur Bank ua eine „gefährliche Erodierung des § 1313a ABGB“. Steinmair vermeint einen unauflösbaren Widerspruch zu 1 Ob 48/12h zu erkennen. S. Foglar-Deinhardstein verlangt als weiteres Tatbestandselement, dass die depotführende Bank das problematische Naheverhältnis zum selbstständigen Anlageberater „positiv kennt und missbräuchlich ausnützt“, um die gesetzlichen Haftungsregeln zu unterlaufen. Auf weitere kritische Stellungnahmen verweist Schacherreiter. Der OGH hat die in 4 Ob 129/12t vertretene Rechtsansicht in der Folge in einer Reihe von Entscheidungen bestätigt.
Der Entscheidung 4 Ob 129/12t und den ihr nachfolgenden Entscheidungen ist die Frage gemeinsam, ob der selbstständige Finanzberater bei seinen Beratungsaktivitäten im Auftrag und Interesse als Vertreter der (auch Effektengeschäfte ausführenden) Depotbank aufgetreten ist. Sie stimmen im Ergebnis darin überein, dass sich die Depotbank, blieb sie unter den in der Entscheidung 4 Ob 129/12t genannten Bedingungen dem Anleger zur Erfüllung von Beratungsleistungen verpflichtet, die Beratungsfehler des selbstständigen Finanzberaters zurechnen zu lassen hat. Treffen sie jedoch keine eigenen Pflichten zur Beratung, kann ihr auch ein allfälliges Verschulden des Beraters nicht nach § 1313a ABGB zugerechnet werden. Voraussetzung für die Zurechnung des selbstständigen Beraters nach dieser Rechtsprechungskette ist somit eine selbstständige Beratungspflicht der Bank gegenüber dem Anleger. Das ist die vom Geschäftsherrn geschuldete Leistung nach § 1313a ABGB, der dann eingreift, wenn der Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden ist, dass es an einem legitimen Vertrauen auf eine objektive Beratung durch einen Dritten fehlt.
Eine Verletzung von Beratungspflichten der Beklagten ihm gegenüber, macht der Kläger iZmdem Ankauf von Zertifikaten am 31. 7. 2007 nicht geltend. Hier geht es darum, dass der vom Kläger ausgewählte Finanzberater das von ihm blanko unterfertigte Transaktionsformular abredewidrig zum Ankauf von Zertifikaten verwendete, um der drohenden Rückzahlung von Provisionen zu entgehen.
Es entspricht stRsp des OGH, dass der Geschäftsherr auch für ein deliktisches Verhalten seines Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, wenn das Delikt nicht außerhalb des von ihm übernommenen Pflichtenkreises liegt und eine typisch nachteilige Folge darstellt, mit der bei Einsatz eines Gehilfen im Allgemeinen gerechnet werden muss.
Der Schuldner (Geschäftsherr) hat daher auch für vorsätzlich rechtswidrige Handlungen seines Erfüllungsgehilfen einzustehen, wenn ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung und der Vertragserfüllung besteht.
Mit dieser Haftungsbegrenzung auf vorhersehbare Gefahren soll eine uferlose, unbegrenzte Haftung des Geschäftsherrn für Delikte seiner Gehilfen vermieden werden. Diese Grundsätze kommen auch bei der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten durch Vertragsgehilfen und Vermittler zur Anwendung.
Geht man mit den Vorinstanzen davon aus, dass zwischen der Beklagten und dem vom Kläger konsultierten Anlageberater ein wirtschaftliches Naheverhältnis entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung 4 Ob 129/12t bestand, war die Beklagte dem Kläger nach der Rsp des OGH zur Erbringung von Beratungsleistungen verpflichtet. Danach ist der ihr als Geschäftsherrin zukommende Pflichtenkreis zu messen, soll ihr das Verhalten des Anlageberaters als Erfüllungsgehilfen iSd § 1313a zugerechnet werden. Die Beratung zählt typischerweise zu den vorvertraglichen Verpflichtungen und hat im Allgemeinen die mit dem Erwerb eines Wertpapiers verbundenen Risiken zum Gegenstand. Die abredewidrige Verwendung des vom Kläger dem Anlageberater überlassenen blanko unterfertigten Transaktionsformulars steht damit bloß in einem äußeren Zusammenhang und stellt daher keine typisch nachteilige Folge dar, für die der Geschäftsherr, bediente er sich dabei eines Gehilfen, einzustehen hätte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat die Beklagte für das vorsätzlich unerlaubte Handeln des Finanzberaters mangels Sachzusammenhangs mit den von der ihr nach den Grundsätzen der Entscheidung 4 Ob 129/12t geschuldeten Beratungspflichten daher nicht nach § 1313a einzustehen. Sein Verhalten gehörte nicht mehr zum allgemeinen Aufgabenkreis, den er im Rahmen der Interessenverfolgung für die Beklagte in diesem Zusammenhang wahrzunehmen hatte. Schon aus allgemeinen Überlegungen folgt daher, dass das Verhalten des Anlageberaters im vorliegenden Fall der Beklagten nicht gem § 1313a ABGB zugerechnet werden kann.