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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob den Geschäftsinhaber auch vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Hinblick auf einen von einem Dritten - und nicht ausschließlich diesem Geschäftsinhaber - zur Verfügung gestellten Parkplatz treffen

Die Beklagte (wie auch die anderen Geschäftsbetreiber) stellt den gesamten Kundenparkplatz als Zufahrts- und Parkfläche (möglichen) Kunden zur Befriedigung ihrer Kaufabsichten zur Verfügung; das Recht hiezu hat sich die Beklagte in ihrem Bestandvertrag einräumen lassen; sie hat schon deshalb die Einwirkungsmöglichkeit auf diesen Gefahrenbereich, weil ihr die Bestandgeberin vertraglich zum entgeltlichen Winterdienst auf der Parkfläche verpflichtet ist; ihre vor- oder nachvertraglichen Schutzpflichten erstrecken sich daher auch in der vorliegenden Fallkonstellation auf den Kundenparkplatz

02. 09. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Geschäftsinhaber, Haftung, von Drittem zur Verfügung gestellten Parkplatz treffen, Schutz- und Sorgfaltspflichten

 
GZ 6 Ob 180/14k, 27.05.2015
 
OGH: Nach stRsp des OGH treffen einen Geschäftsinhaber bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts gegenüber seinen potenziellen Kunden nicht nur allgemeine Verkehrssicherungspflichten, sondern auch schon vorvertragliche Schutzpflichten. Er hat daher für die Sicherheit des Geschäftslokals zu sorgen, aber auch den sicheren Zugang zu seinem Geschäftslokal zu gewährleisten, etwa indem er den Eingang und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis säubert und bestreut. Für diese Pflicht des Geschäftsinhabers zur Sicherung des Eingangsbereichs nach Vertragsgrundsätzen kommt es auf die Eigentumsverhältnisse am Gehsteig vor dem Geschäftslokal oder auf die rechtliche Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsinhabers auf den zu sichernden Bereich nicht an. Wie groß dieser Bereich ist, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Entsprechend den vorvertraglichen sind nach der Rsp auch nachvertragliche Pflichten des Geschäftsinhabers zu bejahen, sich im Hinblick auf die Rechtsgüter des Vertragspartners sorgfältig zu verhalten.
 
Der OGH hat in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass sich die (vor-, nach-)vertraglichen Verkehrssicherungspflichten eines Geschäftsinhabers auch auf die seinen (potentiellen) Kunden zur Verfügung gestellten Parkplätze und die Zugangswege zu diesen bezieht. In den entschiedenen Fällen war die Fläche der Parkplätze einem Geschäftsinhaber eindeutig zugeordnet, während hier die Parkfläche des Einkaufzentrums Kundenparkplatz aller im Einkaufszentrum angesiedelten Geschäftsbetreiber ist.
 
Dieser Unterschied führt aber nicht zu einer Verneinung der Haftung der Beklagten für den Unfall eines ihrer (potentiellen) Kunden auf dem Parkplatz. Denn sie (wie auch die anderen Geschäftsbetreiber) stellt den gesamten Kundenparkplatz als Zufahrts- und Parkfläche (möglichen) Kunden zur Befriedigung ihrer Kaufabsichten zur Verfügung. Das Recht hiezu hat sich die Beklagte in ihrem Bestandvertrag einräumen lassen. Sie hat schon deshalb die Einwirkungsmöglichkeit auf diesen Gefahrenbereich, weil ihr die Bestandgeberin vertraglich zum entgeltlichen Winterdienst auf der Parkfläche verpflichtet ist. Ihre vor- oder nachvertraglichen Schutzpflichten erstrecken sich daher auch in der vorliegenden Fallkonstellation auf den Kundenparkplatz.
 
Die Bestandgeberin der Beklagten ist in Bezug auf die Räumung und Streuung des Parkplatzes, die die Beklagte ihren (potentiellen) Kunden schuldet, deren Erfüllungsgehilfe iSd § 1313a ABGB. Im Umfang der von einem Geschäftsherrn gegenüber seinen (möglichen) Vertragspartner übernommenen konkreten Leistungspflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten können grundsätzlich auch selbständige Unternehmen Erfüllungsgehilfen sein. Auf die Weisungsbefugnis des Geschäftsherrn kommt es nicht an.
 
Da Feststellungen fehlen, um die Frage der schuldhaften Verletzung der zu bejahenden vertraglichen Verkehrssicherungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin beurteilen zu können, ist mit Aufhebung vorzugehen.
 
 

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