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Zivilrecht

OGH: Nachvertragliche Pflichten eines Rechtsanwalts (hier: während eines laufenden, zum Zweck der Führung von Vergleichsgesprächen vereinbarten Ruhens kam es zum Vollmachtswechsel von der Beklagten auf eine andere Vertreterin)

In der konkreten Situation (zu der auch die große Anzahl an übertragenen Akten gehört) ist an der - noch dazu leicht erfüllbaren und schon deshalb nicht überspannten - Pflicht der Beklagten (auch iSd gegenüber der Klägerin gemachten Zusage, ihren neuen Anwalt mit einer geordneten und vollständigen Aktenübergabe zu unterstützen), die neue Vertretung der Klägerin über das Ruhen unmissverständlich zu informieren, um eine mögliche Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Vorprozesses zu vermeiden, nicht ernsthaft zu zweifeln

02. 09. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1497 ABGB, § 9 RAO, § 1009 ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Rechtsanwalt, nachvertragliche Sorgfaltspflichten, Ruhen, Unterbrechung der Verjährung, gehörige Fortsetzung

 
GZ 3 Ob 89/15g, 15.07.2015
 
OGH: Die Beklagte tritt der Existenz nachvertraglicher Pflichten eines Rechtsanwalts bei Beendigung des Mandatsverhältnisses - zutreffend - nicht entgegen.
 
Besteht auch nur die Möglichkeit, dass ein Anspruch verjähren könnte, hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. Es gehört also zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwalts, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. Ob ein Rechtsanwalt im Einzelfall die gebotene Sorgfalt eingehalten hat, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden und stellt deshalb regelmäßig keine Frage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.
 
Unter diesen Prämissen ist die Rechtsansicht der zweiten Instanz, die Beklagte hätte es als ungewiss betrachten müssen, ob sich die neue Klagevertreterin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt in den Vorprozess einlesen und dabei auf das Ruhen des Verfahrens und die Notwendigkeit zur Stellung eines Fortsetzungsantrags stoßen würde; sie hätte daher die neue Klagevertretung als ihre Nachfolgerin ganz konkret auf das Ruhen und dessen Ende aufmerksam machen, also klar machen müssen, dass hier ein dringlicher Fortsetzungsantrag erforderlich sein könnte, vom OGH nicht zu beanstanden.
 
Die gegenteilige Argumentation der Rekurswerberin übergeht, dass der neuen Klagevertreterin das Ruhen des Vorprozesses weder aus den übermittelten Unterlagen (Gerichtsstücke [ohne Protokoll vom 27. Oktober 2010] und Aktenübersicht) ersichtlich war noch mündlich mitgeteilt wurde. Ihre Kenntnis von der Notwendigkeit der Stellung eines Fortsetzungsantrags durfte daher ebensowenig unterstellt werden, wie das Bewusstsein einer dafür einzuhaltenden, nur etwa vierwöchigen Frist (gerechnet ab der tatsächlichen Aktenübergabe zum Jahresende). Deshalb musste die Beklagte, die angesichts des ihr bekannten Verhaltens des Geschäftsführers der Klägerin auch nicht auf die Führung ernsthafter Vergleichsgespräche vertrauen durfte, jedenfalls in Betracht ziehen, die neue Klagevertreterin werde davon ausgehen, dass die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliege und daher bei Beurteilung der gehörigen Fortsetzung des Verfahrens iSd § 1497 ABGB stets ein großzügiger Maßstab anzulegen sei. Die Beklagte musste also die Gefahr erkennen, es könnte deshalb durch Versäumung eines rechtzeitigen Fortsetzungsantrags zur (später tatsächlich eingetretenen) Verjährung der Klageforderung im Vorprozess kommen.
 
In dieser konkreten Situation (zu der auch die große Anzahl an übertragenen Akten gehört) ist angesichts der dargestellten Rechtslage an der - noch dazu leicht erfüllbaren und schon deshalb nicht überspannten - Pflicht der Beklagten (auch iSd gegenüber der Klägerin gemachten Zusage, ihren neuen Anwalt mit einer geordneten und vollständigen Aktenübergabe zu unterstützen), die neue Vertretung der Klägerin über das Ruhen unmissverständlich zu informieren, um eine mögliche Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Vorprozesses zu vermeiden, nicht ernsthaft zu zweifeln.
 
Außerdem hat das Berufungsgericht (unbeanstandet) festgestellt, dass die neue Klagevertreterin im Fall einer entsprechenden Information entweder Vergleichsverhandlungen erreicht oder bei Scheitern der Bemühungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Prozessfortsetzung beantragt hätte. Die Kausalität der diesbezüglichen, der Beklagten zur Last fallenden Unterlassung für die Abweisung der Klage im Vorprozess (wegen nicht gehöriger Fortsetzung) ist somit zu bejahen.
 
Zum wiederholten Vorwurf der Beklagten, die Klägerin/ihr Geschäftsführer hätte die neue Klagevertreterin (selbst) informieren können/müssen, genügt der Hinweis auf die Zusage der Beklagten, den neuen Anwalt mit einer geordneten und vollständigen Aktenübergabe zu unterstützen; schon deshalb lag es an der Beklagten, diesem die notwendigen Informationen zu geben.
 
Das Berufungsgericht hat seine Rechtsansicht, die Klägerin müsse sich einen allfälligen Sorgfaltsverstoß ihrer neuen Vertreterin bei der Fortsetzung des Vorprozesses nicht zurechnen lassen, mehrfach alternativ begründet, darunter mit dem Hinweis auf die Jud des OGH, wonach der frühere Rechtsanwalt, der einen schadenskausalen Fehler beging, und der neue Rechtsanwalt, der einen ebenso schadenskausalen anderen Fehler beging, dem Mandanten kumulativ nach § 1302 ABGB - also solidarisch - haften. Gegen diese eigenständige Begründung trägt der Rekurs nichts vor, sodass sich eine Auseinandersetzung mit dem einzigen Argument des Rekurses (direkte Stellvertretung) erübrigt, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.
 
 

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