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Zivilrecht

OGH: Mitverschulden bei unübersichtlicher Kreuzung trotz Vorrangs?

Es kann offen bleiben, ob die Lenkerin des Klagsfahrzeugs zu einem Blick in den Verkehrsspiegel verpflichtet war; zwar hätte sie dann die Annäherung des Beklagtenfahrzeugs sehen und unfallvermeidend reagieren können; allerdings fiele ein allfälliges Mitverschulden nach der vertretbaren Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Lenkerin des Klagsfahrzeugs grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass von links kommende Fahrzeuge - gerade wegen des Verkehrsspiegels - ihren Vorrang beachten würden; zudem hätte sie auch bei einem Blick in den Spiegel angesichts der geringen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs (20 bis 25 km/h) annehmen dürfen, dass der Erstbeklagte den Vorrang beachten würde; sie wäre daher auch in diesem Fall nicht zu bremsbereitem Fahren verpflichtet gewesen

02. 09. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 19 StVO, § 20 StVO, § 3 StVO, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Vorrang, unübersichtliche Kreuzung, bremsbereit, Verkehrsspiegel, Mitverschulden

 
GZ 2 Ob 101/15i, 02.07.2015
 
OGH: Nach stRsp dient § 20 Abs 1 StVO dazu, die Gefährdung und Verletzung solcher Personen und Sachen zu vermeiden, die als Hindernisse wahrnehmbar oder zu erwarten sind; der Schutzzweck erfasst nicht auch Hindernisse, die plötzlich, unvermutet und für den Lenker nicht vorhersehbar auftauchen. Die Frage, ob ein Hindernis vorhersehbar oder unvorhersehbar war, kann typischerweise nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
 
Auf dieser Grundlage stellt sich hier die Frage, ob das in die Kreuzung einfahrende Beklagtenfahrzeug für die Lenkerin des Klagsfahrzeugs ein „vorhersehbares Hindernis“ war. Das konnte vom Berufungsgericht in vertretbarer Weise verneint werden, weil die Lenkerin des Klagsfahrzeugs nicht mit der Vorrangverletzung eines von links kommenden Fahrzeugs rechnen musste (§ 3 StVO).
 
Die zur Begründung der Revisionszulassung angeführte Entscheidung 2 Ob 2028/96 betraf nicht eine relativ überhöhte Geschwindigkeit, sondern den Verstoß gegen eine nach § 43 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a StVO verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung und gegen die höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit iSv § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV. Solche absolute Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen regelmäßig der Verhinderung aller Gefahren im Straßenverkehr, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Der Schutzzweck des § 20 Abs 1 StVO ist demgegenüber auf wahrnehmbare oder zu erwartende Hindernisse beschränkt.
 
Es kann offen bleiben, ob die Lenkerin des Klagsfahrzeugs zu einem Blick in den Verkehrsspiegel verpflichtet war. Zwar hätte sie dann die Annäherung des Beklagtenfahrzeugs sehen und unfallvermeidend reagieren können. Allerdings fiele ein allfälliges Mitverschulden nach der vertretbaren Auffassung des Berufungsgerichts nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Lenkerin des Klagsfahrzeugs grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass von links kommende Fahrzeuge - gerade wegen des Verkehrsspiegels - ihren Vorrang beachten würden. Zudem hätte sie auch bei einem Blick in den Spiegel angesichts der geringen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs (20 bis 25 km/h) annehmen dürfen, dass der Erstbeklagte den Vorrang beachten würde. Sie wäre daher auch in diesem Fall nicht zu bremsbereitem Fahren verpflichtet gewesen.
 
Die in der Revision für die gegenteilige Auffassung zitierte (unveröffentlichte) Entscheidung 2 Ob 92/77 betraf einen untypischen Fall: Der Erstbeklagte hatte dort eine Einbahn gegen die Fahrtrichtung befahren. Daran traf ihn jedoch kein Verschulden, weil an jener Kreuzung, an der er in die Einbahn eingefahren war, kein entsprechendes Verkehrszeichen angebracht gewesen war. Daher hatte er an der nächsten Kreuzung Rechtsvorrang gegenüber dem Klagsfahrzeug, dessen Lenkerin allerdings annahm, dass aus der Einbahn kein Fahrzeug kommen würde. Die Kreuzung war wie im vorliegenden Fall unübersichtlich, der Erstbeklagte hätte das Klagsfahrzeug über einen Verkehrsspiegel wahrnehmen können.
 
Unter diesen besonderen Umständen nahm der OGH ein Verschulden des dort bevorrangten Erstbeklagten von einem Viertel an, weil er nicht auf das im Spiegel erkennbare Klagsfahrzeug reagiert habe. Das beruhte jedoch offenkundig auf der Prämisse, dass das Verschulden des dort wartepflichtigen Klägers trotz seiner Vorrangverletzung eher gering war: Zwar durfte er nicht darauf vertrauen, dass die Verhältnisse seit seinem letzten Befahren der Verkehrsfläche, insbesondere im Hinblick auf die aufgestellten Verkehrszeichen, gleich geblieben wären. Sein Verschulden wog aber wegen seines Wissensstandes (grundsätzliches Bestehen der Einbahn) subjektiv deutlich geringer als jenes des im vorliegenden Fall wartepflichtigen Erstbeklagten, dem jedenfalls bewusst sein musste, dass Fahrzeuge von rechts kommen konnten und dann ihm gegenüber Vorrang hätten. Dieses unterschiedliche Gewicht des den Wartepflichtigen treffenden Verschuldensvorwurfs muss bei der Beurteilung eines allfälligen (Mit-)Verschuldens des Lenkers des bevorrangten Fahrzeugs berücksichtigt werden.
 
Selbst wenn daher in 2 Ob 92/77 ein nicht ganz zu vernachlässigendes Verschulden des bevorrangten Lenkers anzunehmen war, ist im vorliegenden Fall die Verneinung eines relevanten Mitverschuldens des Erstbeklagten jedenfalls vertretbar.
 
 

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