Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur beschlussmäßigen Ergänzung der Schätzung im Zwangsversteigerungsverfahren

In der EO ist weder eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts, noch eine Beschlussfassung über eine Ergänzung des Schätzungsgutachtens vorgesehen; auch über allfällige Einwendungen ist nicht mit Beschluss abzusprechen, weshalb es auch kein zulässiges Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer solchen Ergänzung gibt

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 144 f EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Schätzwert, Ergänzung, Einwendungen, Beschluss, Anfechtbarkeit, Rechtsmittel

GZ 3 Ob 187/09k, 30.09.2009
OGH: Eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts (§ 144 EO) ist nicht vorgesehen, so auch nicht eine Beschlussfassung über eine Ergänzung des Schätzungsgutachtens nach § 145 EO; über allfällige Einwendungen ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des OGH nicht mit Beschluss abzusprechen.
Das Exekutionsgericht hat vielmehr gem § 145 EO die Ergänzung, Richtigstellung oder Verbesserung des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen.
Die Bekanntgabe des Schätzwerts iSd § 144 EO ist daher unanfechtbar. So gibt es auch kein zulässiges Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer Ergänzung; selbst ein dessen ungeachtet gefasster Beschluss ist unanfechtbar.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at