§ 20 BWG sieht eine Anzeigepflicht sowohl für den beabsichtigten direkten als auch für den beabsichtigten indirekten Erwerb vor
GZ Ra 2015/02/0082, 29.05.2015
VwGH: § 20 BWG sieht eine Anzeigepflicht sowohl für den beabsichtigten direkten als auch für den beabsichtigten indirekten Erwerb vor.